BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 80/15 vom 2. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt A . , Rechtsa nwalt V. als Verteidiger, Ju s tiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2014, soweit es den Ange klagten T . betrifft, aufgehoben; jedoch bleiben die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen b e- stehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen - Gründe: r- pressung im minder schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der mehrfach , auch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbelast e- te, Angeklagte fuhr mit zwei Nichtrevidenten in seinem Fahrzeug durch Salzgi t- ter. Auf seine Aufforderung stieg der Zeuge P . zu ihnen ein. Während der Fahrt wurde dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei P . um den Cou s- in von Personen handelte, mit denen er der Angeklagte in der Vergange n- heit körperliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, in deren Folge er woche n- lang stationär behandelt und mehrfach operiert werden musste. Aufgebracht und in dem Bestreben, P . für das Verhalten seiner Cousins zu bestrafen, fuhr der Angeklagte in ein Waldstück. Nachdem er dort mit dem Nichtrevidenten Ab . den P . bespuckt und Ab . diesem ins Gesicht geschlagen hatte, zog der Angeklagte dem Geschädigten die Hose herunter und schlug ihm mit einem Teleskopschlagstock auf Beine, Rücken und Gesäß. Zudem drohte er unter fortwährenden Beleidigungen, i e- monstrativ durch und führte sie am Körper P . s vom Genitalbereich bis zw i- r würgte er P . , so dass dieser keine Luft bekam und ihm schwindelig wurde. Zudem versetzte er ihm noch einen Kopfstoß. Während weiterer Beleidigungen und der vom Angeklagte n erzwungenen Erklärung P . s, seine Mutter sei eine Hure und sein Vater ein Bastard, forderte der Angeklagte, einem plötzl i- chen Einfall folgend, P . auf, seine Taschen zu leeren, um Wertgegenstä n- de wegzunehmen. Aus Todesangst kam P . der Aufforderung nach und übergab dem Angeklagten mehrere Gegenstände, darunter ein Handy sowie eine Armbanduhr und ein Armband. Anschließend fuhren alle wieder nach 2 3 - 5 - Salzgitter zurück, wo der Angeklagte P . aussteigen ließ. Während der Fahrt verteilte e r die Uhr und das Armband an die Nichtrevidenten. Zuvor hatte er P . mit Ausnahme des Handys die restlichen Gegenstände wieder z u- rückgegeben. P . trug schmerzhafte Verletzungen an beiden Oberschenkeln, am Gesäß und im Gesicht davon. Im Laufe d es Strafverfahrens zahlte der Ang e- klagte an P . . trotz ursprünglich weit höherer Forderung einverstanden. b) Die Verbrechenstatbestände des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a StGB) und der Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat die Jugendkammer nic ht erkennbar erwogen. Im Rahmen der Strafzumessung hat sie schon au f- grund allgemeiner Strafzumessungserwägungen, namentlich auch des U m- standes, dass der Angeklagte aufgrund der früheren Auseinandersetzung mit Verwandten des Tatopfers zur Tat veranlasst wor den sei, einen minder schw e- ren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB bejaht und darüber hinaus eine Strafra h- menverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. 2. Der Schuldspruch kann keinen Bestand haben. a) Dazu hat der Generalbundesanwa lt in Übernahme von Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig im Wesentlichen Folgendes a n- gemerkt: nicht erörtert hat, ob sich der Angeklagte T . nicht auch w e- gen erpre sserischen Menschenraubs in Form der 2. Alternative des § 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Diese Tat begeht nicht nur ein Täter, der einen Menschen entführt oder sich seiner bemächtigt, um von Anfang an die Sorge des Opfers um sein 4 5 6 7 - 6 - Wohl zu einer Erp ressung auszunutzen, sondern auch derjenige, der die durch eine solche Handlung geschaffene Lage zu einer Erpressung ausnutzt. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen nahe, dass sich der Angeklagte T . des Geschädigten bemächtigt hat. Dazu muss der Täter die physische Herrschaftsgewalt über das Opfer gewonnen, eine stabile Bemächtigungslage gescha f- fen und diese Lage zu einer Erpressung oder zum Raub ausg e- nutzt haben. Zwar muss der stabilisierten Bemächtigungslage mit Blick auf das Vermögens delikt eigenständige Bedeutung z u- kommen. Damit ist aber nur gemeint, dass sich über die in jeder mit Gewalt oder Drohungen verbundenen Nötigungshandlung liegende Beherrschungssituation hinaus eine weiter gehende Drucksituation aus der stabilen Bemächtigung slage ergeben h a- ben muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 3 StR 385/11, NStZ - Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass es sich um ein über einen erheblichen Zeitraum andauerndes Geschehen ha n- delte. Ein Verlassen des Tator ts war für den Geschädigten au f- grund der fortwirkenden Einschüchterung auf Grund der vora n- gegangenen Misshandlungen und der Anwesenheit von insg e- samt drei Tätern vor Ort ausgeschlossen, so dass sich die B e- mächtigungslage stabilisiert und eine eigenständige Bedeutung erlangt haben dürfte. Es liegt auch nahe, dass der Angeklagte T . diese ursprünglich zu anderen Zwecken geschaffene L a- ge zu einer räuberischen Erpressung ausnutzte, wobei er ko n- b) Dem stim mt der Senat zu. Die Tat stellt sich aus den durch den Gen e- ralbundesanwalt angeführten Gründen auch als erpresserischer Menschenraub in der Variante des Ausnutzens einer Bemächtigungslage dar (§ 239a Abs. 1 Alt. 2 StGB). Darüber hinaus liegt auch eine Geis elnahme (§ 239b Abs. 1 Alt. 2 StGB) vor, weil der Angeklagte den Geschädigten dazu veranlasste, seine E l- tern zu beleidigen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt im Blick auf § 265 StPO nicht in Betracht. Daher ist die Verurteilung aufzuh e- b en. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die an sich rechtsfehlerfreie Veru r- 8 - 7 - teilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung und (besonders) schwerer räuberischer Erpressung (vgl. KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12 mwN). In A nbetracht dessen, dass lediglich Wertungsfehler in Frage stehen, können anders als bei einem erstinstanzlichen Freispruch (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 23. Ap ril 2015 4 StR 607/14 Rn. 19) die zum Schul d- spruch getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. a) Dieser hätte indessen ohnehin keinen Bestand gehabt. Insoweit ist in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ausgeführt: Landgericht bei der Erörterung des Vorliegens eines minder schwe ren Falles dem Umstand, dass Anlass der Tat eine frühere körperliche Auseinandersetzung zwischen Verwandten des G e- schädigten und dem Angeklagten T . gewesen sei, wesentl i- ches strafmilderndes Gewicht beigemessen hat. Zwar kann in e i- nem menschlich verstä ndlichen Vergeltungsbedürfnis nach einer Provokation ein Strafmilderungsgrund liegen. Ist der Täter vom Verletzten gereizt worden, so kann dies bei einer Körperverle t- zung zugunsten des Täters ins Gewicht fallen. Der Beweggrund der Vergeltung ist jedoch nic ht stets strafmildernd. Wer erst nach längerer Zeit Vergeltung übt, steht einem Täter, der auf der Stelle zur Vergeltungstat hingerissen worden ist, nicht gleich. Artet der Beweggrund in reine Rachsucht aus, so kann darin ein stra f- schärfender niedriger Bew eggrund liegen (Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 46 Rn. 13). Dies muss erst recht gelten, wenn sich die Tat nicht gegen den Täter der früheren Tat selbst, sondern gegen einen unbeteiligten Fam i- lienangehörigen richtet. 9 10 - 8 - Vorliegend lassen die Strafzumessungserwägungen besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass der Geschädigte selbst keinen Anlass zu der Tat gegeben hat. An der Tat sollen vie l- mehr ausschließlich in den Urteilsgründen nicht näher bezeic h- gewesen sein. Die Tat richtete sich ledi g- lich deshalb gegen den Geschädigten, weil dieser zur Familie der Personen gehört, mit denen der Angeklagte T . die frühere Auseinandersetzung hatte. Ein menschlich verständliches Ve r- geltungsbedürfnis für die Tat , das strafmildernd berücksichtigt b) Über die von der Revision beanstandete durchgreifend rechtsfehle r- hafte strafmildernde Wertung des durch den Angeklagten T . behaupteten Anlasses der Tat hinaus liegt die Annahme eines minder schweren Falles auch wegen des brutalen und das Opfer in besonderem Maße erniedrigenden Tatbi l- des fern. 4. Für die neue Hauptverhandlung ist ferner auf Folgendes hinzuweisen: a) Es handelt sich um eine Tat im Rechtssinne (vgl . auch BGH, B e- schluss vom 18. Mai 2010 3 StR 115/10, NStZ 2011, 213). b) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet die durch das Ers t- gericht erfolgte Bejahung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Ur teilsgründe (UA S. 25) hat der G e- s- stiftenden Ausgleich akzeptiert. Weitere Feststellungen musste die Jugen d- kammer hierzu nicht treffen. c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft o h- ne Hinzutre ten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 6/ 15 Rn. 8 mwN) nicht wie im angefo chtenen Urteil geschehen (UA 11 12 13 14 15 - 9 - S. 26) als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 5 StR 2 48/13, NStZ 2014, 31 mwN). 5. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an e i- ne allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil die neue Hauptve r- handlung nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten geführt werden wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 5 StR 44/11 mwN). Sander Dölp König Berger Bellay 16
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