5 StR 8/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts G366rlitz vom 2. September 2005 mit den Feststellun-gen nach 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Ausgenommen sind die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts G366rlitz zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiat-rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten f374hrt zur weitgehenden Aufhebung des Urteils. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am Abend des 10. Juni 2002 mit der Stra337enbahn nach Hause, wobei er ein Klappmesser mit einer 10 cm langen Klinge mit sich f374hrte. Zu dieser Zeit bestiegen auch der sp344ter gesch344digte N. M. sowie die Zeugen K. und Kr. die Stra337enbahn und nahmen 226 getrennt durch den Mittelgang 226 schr344g gegen374ber dem Angeklagten Platz. Der Angeklagte erkannte M. 2 - 3 - als Bruder eines ihm fl374chtig bekannten Mannes, gegen den er seit Jahren Groll hegte. Kr. , der den Angeklagten noch aus DDR-Zeiten kannte, be-gr374337te ihn mit dessen Spitznamen, den der Angeklagte fr374her immer mit 204ei-nigem Stolz223 vernommen hatte. Der Angeklagte, der ohnehin gereizter Stim-mung war, geriet in Wut und beschimpfte die drei M344nner als 204Fotzen223. M. forderte ihn daraufhin in ruhigem Ton auf, ihn nicht 204anzumachen223. Der Angeklagte wiederholte jedoch seine beleidigende 304u337erung und 366ffnete un-bemerkt sein Klappmesser. Wenige Minuten sp344ter erhob sich der Zeuge M. , weil er aussteigen wollte. In diesem Moment sprang der Angeklagte auf und rammte dem Zeugen das Messer wuchtig in den Bauch. Die Klinge durchstie337 die Bauchdecke und verursachte eine stark blutende Wunde, ver-letzte jedoch keine inneren Organe. Der Gesch344digte musste operiert und insgesamt zwei Wochen station344r behandelt werden. 3 Am 26. Juni 2004 war der Angeklagte zu Fu337 unterwegs, wobei er einsatzbereit zwei Dosen Reizgas-Spray in der Jackentasche mit sich f374hrte. Als ihm der Zeuge S. und dessen Sohn entgegenkam, sagte der An-geklagte laut: 204Schei337pack223 und spr374hte das Spray aus nur wenigen Zenti-metern Entfernung in das Gesicht des Zeugen. Alsdann setzte er seinen Weg fort und rief wiederholt: 204Judenpack, Schei337judenpack!223 Die Strafkammer hat hinsichtlich des Messereinsatzes einen T366tungs-vorsatz verneint und insbesondere auch unter Ber374cksichtigung der von ihr zugebilligten erheblichen Einschr344nkung der Schuldf344higkeit einen minder schweren Fall der gef344hrlichen K366rperverletzung gem344337 247 224 StGB ange-nommen sowie die gefundene Strafe wegen 374berlanger Verfahrensdauer nach Art. 6 EMRK um sechs Monate verringert. Im zweiten Fall der K366rper-verletzung gem344337 247 223 StGB ist die Strafe nach Ma337gabe der 247247 21, 49 StGB gemildert worden. 4 Das Landgericht hat 226 sachverst344ndig beraten 226 die 334berzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren Pers366nlichkeitsst366rung mit 5 - 4 - paranoiden, schizoiden und antisozialen Z374gen leide. Davon ausgehend hat die Strafkammer 226 auch darin der Sachverst344ndigen folgend 226 angenommen, dass in beiden F344llen die Einsichtsf344higkeit des Angeklagten in das Unrecht seines Handelns erheblich vermindert gewesen sei. Gleichwohl habe er aber noch zutreffend erkannt, dass er sich nicht in einer Notwehrlage befunden habe. Die Anordnung der Ma337regel begr374ndet die Strafkammer 226 auch inso-weit in 334bereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten 226 mit der feh-lenden Krankheitseinsicht und der hieraus resultierenden Gef344hrlichkeit des Angeklagten, der sich seine Opfer beliebig aussuche mit der Folge, dass sich seine Aggressionen zuk374nftig gegen eine un374berschaubare Zahl weiterer Personen richten k366nne. Die zu erwartenden Taten h344tten auch betr344chtli-ches Gewicht, wenn der Angeklagte naheliegend wieder gef344hrliche Werk-zeuge verwenden w374rde. 6 2. Die Ausf374hrungen zur Schuldf344higkeit des Angeklagten lassen be-sorgen, dass die Strafkammer von einem rechtsfehlerhaften Verst344ndnis der Vorschriften der 247247 20, 21 StGB ausgegangen ist. Sie war offensichtlich der Auffassung, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsf344hig-keit sei bereits die Voraussetzung des 247 21 StGB erf374llt und damit auch die Grundlage f374r die Anordnung der Unterbringung gem344337 247 63 StGB gegeben. Eine verminderte Einsichtsf344higkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB 247 21 StGB Einsichtsf344higkeit 2, 3, 4, 5, 6; BGH NStZ-RR 2004, 38). Der T344ter, der 226 wie hier vom Landgericht ange-nommen 226 trotz erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist 226 sofern nicht seine Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt ist 226 voll schuldf344hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus nicht zul344ssig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Die Vorschrift des 247 21 StGB kann in F344llen verminderter Einsichtsf344higkeit nur dann angewendet werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem T344ter vorzuwerfen ist. Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsf344higkeit fehlende Unrechtsein- - 5 - sicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift 247 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 40, 341, 349). Dem Urteil ist auch nicht sicher zu entnehmen, dass der Tatrichter in Wirklichkeit nicht an eine Beeintr344chtigung der Einsichtsf344higkeit, sondern an eine hier m366glicherweise n344her liegende erhebliche Verminderung der Steu-erungsf344higkeit gedacht hat. Dagegen spricht die wiederholte Bezugnahme auf die F344higkeit zur Unrechtseinsicht und auch der Umstand, dass die Straf-kammer der vor allem die Steuerungsf344higkeit ber374hrenden alkoholischen Beeintr344chtigung des Angeklagten in beiden F344llen keine wesentliche Bedeu-tung beigemessen hat. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, die Feststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut umzudeuten. 7 8 3. Der aufgezeigte Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils. Sie erstreckt sich auch auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszu-schlie337en ist, dass der Angeklagte schuldunf344hig ist. Immerhin musste der Angeklagte seit 1978 mehrfach in psychiatrischen Krankenh344usern station344r behandelt werden, wobei die 304rzte durchg344ngig von einer schizophrenen Erkrankung ausgegangen sind. Auch wird die Einlassung des Angeklagten zu den Beweggr374nden seines aggressiven Verhaltens, das er offenbar als eine Art pr344ventive Notwehr und im ersten Fall zugleich als Ausgleich f374r fr374-her erlebte Kr344nkungen durch den Bruder des Gesch344digten f374r erlaubt gehalten hat, eingehender zu w374rdigen sein. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird insgesamt 374ber die Frage der Schuldf344higkeit nach Anh366rung eines forensisch erfahrenen Sachverst344ndigen erneut zu befinden haben. Die Feststellungen zum 344u337eren Tathergang k366nnen in beiden F344llen bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betrof-fen. Sollten wiederum die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus bejaht werden, wird bei Pr374fung der Ge-f344hrlichkeitsprognose mehr als bisher zu bedenken sein, dass der inzwischen 9 - 6 - 52-j344hrige Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung offensichtlich keine weiteren rechtswidrigen Taten begangen hat und dass zwischen den hier in Rede stehenden Taten ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt, in denen der Angeklagte auf freiem Fu337 war; auch ist er seit der Tat vom 26. September 2004 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am 2. September 2005 offenbar nicht auff344llig geworden. Zudem werden m366gli-che Therapieerfolge w344hrend der bisherigen Unterbringung zu ber374cksichti-gen sein. Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal
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