5 StR 8/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 im Strafaus-spruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft (247 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). Je-doch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes sowie zweier F344lle der Verabredung eines besonders schweren Raubes schuldig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schweren Rau-bes und 204Versuchs der Beteiligung223 am schweren Raub in zwei F344llen zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren drei Monaten verurteilt. Gegen seinen in demselben Verfahren abgeurteilten, nicht revidierenden Mitange-klagten H. hat es wegen derselben Taten eine Jugendstrafe von zwei Jahren verh344ngt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. 1 - 3 - Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte M. die Verletzung sachli-chen Rechts. Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Entsprechend der An-regung des Generalbundesanwalts fasst der Senat lediglich die Urteilsformel zur Klarstellung neu. 2 Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 3 1. Die Strafkammer f374hrt zugunsten des Angeklagten eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgr374nde auf (UA S. 7, 8). Diese spiegeln sich in der f374r die erste Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, die in dem angewendeten Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB hoch bemessen ist und bereits nahe an der in 247 250 Abs. 2 StGB angedrohten Mindeststrafe liegt, nicht hinreichend wider. 4 5 Aus demselben Grund h344tte es entgegen der Auffassung des Tatge-richts nahe gelegen, die Strafen f374r die beiden Verabredungstaten ebenfalls dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dass bei diesen Taten kein erstmaliges Versagen des Angeklagten M. mehr angenom-men werden konnte (UA S. 8) und die Verabredung des dritten 334berfalls un-mittelbar nach Scheitern des zweiten Tatplans erfolgte (UA S. 9), gibt den Taten in Anbetracht der vorhandenen Milderungsgr374nde nicht ein solches Gewicht, dass hier 226 anders als beim ersten, vollendeten 334berfall 226 die An-wendung des Normalstrafrahmens geboten gewesen w344re. Insbesondere hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass bei beiden Taten bereits der zentrale vertypte Strafmilderungsgrund des 247 30 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB h344tte f374hren k366nnen. Der Strafrahmen des 247 250 Abs. 3 StGB w344re f374r den Angeklagten aber g374nstiger gewesen als der nach 247 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. 247 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB gemilderte Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB. - 4 - 2. Dar374ber hinaus steht die gegen den Angeklagten M. verh344ng-te Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren drei Monaten in einem nicht unbe-tr344chtlichen Spannungsverh344ltnis zu der gegen den Mitangeklagten H. verh344ngten, zur Bew344hrung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren. Zwar muss, auch wenn mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, f374r jeden von ihnen die Strafe 204aus der Sache223 selbst gefunden wer-den (BGH bei Holtz MDR 1979, 986). Es kann aber nicht v366llig au337er Acht bleiben, dass gegen Mitt344ter verh344ngte Strafen in einem gerechten Verh344lt-nis zueinander stehen sollten (BGH StV 1981, 122, 123; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Zumessungsfehler 1; BGH StV 1991, 557). Unterschiede der Bestra-fung m374ssen daher jedenfalls dann erl344utert werden, wenn sie sich nicht aus der Sache selbst ergeben. Der Senat verkennt nicht, dass der Mitangeklagte H. zur Tatzeit erst 17 Jahre alt gewesen ist. Jedoch gelten die oben genannten Gesichtspunkte im Grundsatz auch dann, wenn einer der T344ter nach Jugendstrafrecht, der andere nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt wird (vgl. BGH StV 1991, 557). 6 7 Die Strafkammer hat zudem hier eine Reihe von Umst344nden festge-stellt, die den Tatbeitrag des gerade dem Heranwachsendenalter entwach-senen Angeklagten M. im Verh344ltnis zu den Tatbeitr344gen seiner Mitt344ter in einem milderen Licht erscheinen lassen. So hat er sich (bei Tat 1 wegen Schulden) zu den Taten verleiten lassen und niemals die Initiative ergriffen oder eine f374hrende Rolle eingenommen; er hat sich 204nur223 zu Sicherungs-ma337nahmen bereit erkl344rt. Demgegen374ber lastet die Strafkammer seinem Mitt344ter H. mit Recht an, dass er es war, der die Opfer mit dem Messer bedrohte und das Geld aus dem Tresor entnahm sowie bei Tat 3 ein gef344hr-liches angeschliffenes Samuraischwert mit sich f374hrte (UA S. 10). Ferner war der Angeklagte M. anders als seine Mitt344ter vor den Taten nicht vorbe-lastet (UA S. 8). Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verh344ngung einer gegen374ber der gegen den Mitangeklagten verh344ngten Jugendstrafe weit mehr als doppelt so hohen Freiheitsstrafe Bedenken. - 5 - 3. Das weitere Verfahren richtet sich nur noch gegen den erwachse-nen Angeklagten M. . Der Senat verweist die Sache deswegen an eine allgemeine Strafkammer zur374ck (BGHSt 35, 267). Da der Strafausspruch lediglich wegen Begr374ndungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, k366nnen die hierzu geh366renden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 8 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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