ECLI:DE:BGH:2019:020419B5STR81.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 81/19 vom 2. April 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Apri l 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verfahrensrügen betreffend die Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutac htens so- wie die Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen sind jedenfalls unbegründet. Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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