5 StR 8/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2012 beschlossen: Auf die Revision d es Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2011, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten K . und S . T . gegen da s genannte Urteil werden nac h § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die B e- schwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tr a- gen. G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten K . T . wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf F ällen zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von fünf Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S . T . wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Jugendstr a- fe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung au sg e- setzt hat. Gegen den Angeklagten A . hat es unter Freispruch im Übr i- gen wegen Hehlerei eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Die mit Verfahrensrügen und der Rüge der Verle t- zung sachlichen Rechts geführten Revi sionen der Angeklagten K . 1 - 3 - und S . T . bleiben aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Hingegen dringt das Rechtsmittel des Angeklagten A . mit der Sachrüge durch. Hie rzu gilt Folgendes. 1. Nach den Feststellungen trafen der Angeklagte A . und der Zeuge Y . , der in Soltau ein Juweliergeschäft und einen Imbiss betreibt, u- sammen. Y . übergab dem Angeklagten ohne Zertifikate oder Eigentum s- nachweise zwei wertvolle Markenuhren, die von Unbekannten aus einer L a- gerhalle gestohlen worden waren. Der Angeklagte sollte sie als Nebeng e- schäft für Y . verwerten und am Erlös beteiligt werden. Y . s childerte A . die Umstände, unter denen er die Uhren erhalten hatte. Unter di e- sen Vorzeichen hielt es A . jedenfalls für möglich, dass sie deliktischer Herkunft sein könnten. 2. Soweit die Jugendkammer den Angeklagten A . hierweg en der Hehlerei schuldig gesprochen hat, hält die zugrunde liegende Bewei s- würdigung auch eingedenk des beschränkten revisionsgerichtlichen Pr ü- fungsmaßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387 mwN, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie leidet an Widersprüchen und ist lückenhaft. a) Nicht zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die U r- teilsgründe eine zusammenhängende Darstellung und Würdigung der Au s- sage des Zeugen Y . vermissen lassen. Die Urteilsgründe teilen zum Inhalt der Bekundungen dieses Zeugen lediglich mit, dass ein Mann aus Osteuropa ihn gebeten habe, die Uhren in Kommission zu verkaufen, ohne einen N a- men oder eine Kontaktadresse zu hinte rlassen (UA S. 38). Hingegen erma n- gelt es jeglicher Ausführungen dazu, was der Zeuge bei der Übergabe der 2 3 4 5 - 4 - Uhren an den Angeklagten zu etwaigen Vereinbarungen mit diesem über den weiteren Umgang mit den Uhren ausgesagt hat. Dies wäre aber erforderlich gewes en, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Jugendkammer die Einlassung des Angeklagten, er habe die von ihm für Falsifikate geha l- tenen Uhren lediglich schätzen lassen sollen, zutreffend als widerlegt a n- gesehen hat. b) Ferner enthält das Ur teil insofern einen unauflöslichen Widerspruch, als das Landgericht einerseits seiner Überzeugung Ausdruck gibt, der Ang e- klagte habe die Uhren nicht selbst angekauft, weil er mangels insoweit b e- stehender Fachkunde den Preis nicht habe realistisch beurteile n können, andererseits aber davon ausgeht, der Angeklagte habe sie für Y . abse t- zen sollen. Feststellungen zu etwaigen Vorgaben des vom Landgericht i n- dessen nicht als hinreichend fachkundig erachteten Y . für den Ve r- kaufspreis hat die Strafkamm er nicht getroffen. Damit bleibt offen, auf we l- cher Basis der gleichfalls als nicht fachkundig erachtete Angeklagte die Uhren hätte verkaufen sollen und können. Die Einlassung des Angeklagten zu einer von ihm beabsichtigten Schätzung der Uhren hat die Jugendkammer nicht geglaubt. c) Die Sache bedarf daher trotz der in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts im Einzelnen aufgeführten gewichtigen Indizien für eine durch den Angeklagten begangene Hehlerei neuer Verhandlung und Entscheidung. Eine eig ene Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht verwehrt. 6 7 - 5 - 3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. B GH, Urteil vom 28. April 1988 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267). Basdorf Brause Schaal Schneider König 8
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