ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen: Die Revision des A ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2015 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Januar 2016 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass die tateinheitliche Verurte i- lung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die von ihm rechtsfehlerhaft a ngenommene (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 5 StR 238/10 mwN) jeweilige tateinheitliche Ve r- wirklichung d es Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 BtMG) im Rahmen der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten in Ansa tz gebracht. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafen bei zutreffender Wertung niedriger ausgefallen wären. Sander König Berger Bel lay Feilcke
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