ECLI:DE:BGH:2016:200416U5STR8.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 8/16 vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Si tzung vom 20. A p- ril 2016 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten L . , Rechtsanwältin K . als Verteidigerin des Angeklagten S . , Ju s tiz ange stellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2015 mit den zu - gehörigen Feststellungen im Ausspruch über den Verfall auf - gehoben, soweit der Angeklagte L . betroffen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen, soweit de r Angeklagte S . betroffen ist. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen siebenfacher Einfuh r von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, beim Angeklagten L . jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in einem Fall bewaffne t, in sechs Fällen zudem in Tat einheit mit Besitz von Betä u- bungsmitteln i n nicht geringer Menge, beim Angeklagten S . jeweils in 1 - 4 - Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig gesprochen. Den Angeklagten L . hat es deswegen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten S . zu einer so l- chen von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es hinsichtlich des Angeklagten L . eine Maßregelentscheidung getroffen und in Be zug auf beide Angeklagte den erweiterten Verfall sichergestellter Geldbeträge angeor d- net (beim Angeklagten L . . Gegen das Urteil richten sich jeweils auf die Verfallsentscheidung b e- schränkte Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben nu r hinsichtlich des Angeklagten L . Erfolg. 1. Das Landgericht hat errechnet, dass der Angeklagte L . aus dem Verkauf des von ihm mit dem Angeklagten S . eingeführten Crystal insg e- . für sei ne Tatbeteiligung Abs. 1 Satz 2 Variante 1 StGB vom Wertersatzverfall über die bei ihnen siche r- gestellten Geldbeträge hinaus abgesehen. a) Nach den landgerichtlichen Feststell ungen sind die Verkaufserlöse aus dem vom Angeklagten L . betriebenen Drogenhandel nicht mehr in dessen Vermögen vorhanden. Der Angeklagte habe das Geld zur Sicherung seines Lebensunterhalts und zur Befriedigung seiner Drogensucht verwendet. Er verf üge über keine vermögenswerten Gegenstände. Zudem habe das F i- nanzamt bereits zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bezüglich der Erlöse Umsatzsteueransprüche gegen ihn geltend gemacht. 2 3 4 - 5 - b) Ausweislich der Feststellungen hat auch der Angeklagte S . die von ihm erlangten Geldbeträge vollständig verbraucht. Er verfüge nur noch über r- er nicht mit Drogengeld ern, sondern allenfalls mit von ihm unterschlagenem Bargeld finanziert habe. Zwar habe er anders als sein Mitangeklagter die Dr o- gengelder vornehmlich für den Erwerb nicht lebensnotwendiger Gegenstände eingesetzt. Zum Zeitpunkt seiner Entlassung werde ihm d er bei einer bevorst e- henden Notveräußerung des Fahrzeugs zu erzielende, vermutlich unterhalb des Zeitwerts liegende Erlös aber bereits im Blick darauf nicht mehr zur Verfügung stehen, dass er seine notwendigen Auslagen im Strafverfahren zu tragen habe. c) Hinsichtlich beider Angeklagter hat das Landgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidungen gewichtet, dass den noch recht jungen, bislang nicht bzw. gering und nicht einschlägig bestraften Angeklagten der Start in ein straffreies Berufsleben nach Verb üßung langjährigen Freiheitsentzuges nicht durch beträchtliche Verfallsschulden erschwert werden solle. 2. Die gegen den Angeklagten L . getroffene Verfallsentscheidung kann keinen Bestand haben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschri ft vom 12. Januar 2016 zutreffend ausgeführt: rechtsfehlerfrei bestimmt (UA S. 39). Bei einem Verkaufspreis von 22 Euro ergeben sich aus den verkauften Mengen der T a- i- g- sechs Monaten ist die Annahme, der Angeklagte habe von den Einnahmen (maß geblich) seinen Lebensunterhalt finanziert, nicht tragfähig. Für den Ankauf der Drogen musste nur (einmal) 5 6 7 - 6 - Die Betäubungsmittelmenge zum Eigenkonsum wurde dagegen Steuern tatsächlich gezahlt oder jedenfalls bestandskräftig fes t- gesetzt worden wären (vgl. Senat in BGHSt 47, 260 und NJW 3. Hingegen begegnet die Verfallsentscheidung gegen den Angeklagten S . im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat die Entreicherung des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Gleichfalls rechtsfehlerfrei hat es den e inzigen mit den verfa h- rensgegenständlichen Taten nicht in Zusammenhang stehenden Verm ö- genswert des Angeklagten (nur) im Rahmen der Ermessensausübung berüc k- sichtigt (st. Rspr., vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40, 4 3; vom 27. Oktober 2011 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 mwN) und gegen das Resozialisierungsinteresse nach Verbüßung der Freiheitsstrafe abgewogen (st. Rspr., vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 4 StR 233/02, NJW 2003, 300; insoweit in BGHSt 48, 40 nicht abgedruckt). Wenn es hierbei auch den Umstand einbezogen hat, dass der Erlös aus der Notveräußerung des Autos dem Angeklagten in Anbetracht im Strafverfahren entstandener und von ihm zu tragender notwendiger Auslagen bei seiner En t- lassung nicht mehr zur Verfügung stehen werde, so ist hiergegen rechtlich nichts zu erinnern. Namentlich ist dem angefochtenen Urteil nicht die offe n- sichtlich rechtsfehlerhafte Auffassung zu entnehmen, dass der Verfall dense l- ben Zwecken diene wie die Kostentragungspflic ht im Strafverfahren, mithin die Belastung eines Angeklagten mit den Kosten und Auslagen des Verfahrens den Verfall stets oder auch nur in der Regel entbehrlich machen könne. Vielmehr hat das Landgericht ausschlaggebend auf die Gefährdung der Resozialisier ung 8 9 - 7 - des dann vermögenslosen Angeklagten abgestellt, die im Fall hoher Verfall s- schuld bei seiner Entlassung aus der Strafhaft eintreten würde. Sander König Berger Bellay Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy