ECLI:DE:BGH:2017:280617U5STR8.17.0 Nachschlagewerk: nein BGHSt : nein Veröffentlichung : ja StGB §§ 66, 66c, 67a Neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung b e- sonderer Schuldschwere, ist die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässi g. BGH, Urteil vom 28 Juni 2017 5 StR 8/17 LG Potsdam ECLI:DE:BGH:2017:280617U5STR8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 8/17 vom 28. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 2017 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter Döl p , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Prof. Dr. Mosbacher als beisitzende Richter, Staatsanwalt be im Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt N. , Rechtsanwalt Sp . als Verteidiger, Rechts anwältin N . als Vertreterin de r Nebenklägerin St . , Rechtsanwalt M. als Vertreter der Nebenklägerin A . J . , Rechtsanwalt Sc. als Vertreter der Nebenkläger M . und K . J . , Ju s tiz angestellte als Urkundsb eamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26. Juli 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung unterblieben i st. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen Mordes in zwei Fällen, j e- weils in Tateinheit mit Entziehung Minderjähriger, Freiheitsberaubung mit T o- desfolge und Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sex u- e l lem Missbrauch eines Kindes und Vergewaltigung, im anderen Fall in Tatei n- heit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Ferner hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Mit ihrer auf die Nichtanor d- nung der Sicherun gsverwahrung beschränkten Revision beanstandet die 1 - 4 - Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbu n- desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der zur Tatzeit 32 Jahre al te Angeklagte verfügte kaum über soziale Kontakte. Er fühlte sich sexuell zu Frauen hingezogen. Es gelang ihm jedoch nicht, eine Paarbeziehung einzugehen. Er betrachtete regelmäßig Pornofilme, in denen Frauen erniedrigt und gewaltsam penetriert wurden. Kin derpornogr a- phie konsumierte er nicht. Seine Bedürfnisse nach Nähe und Sexualität befri e- digte er an einer Puppe, die einem fünf bis sechsjährigen Kind ähnlich war. Er simulierte an ihr den Geschlechts - und Oralverkehr und filmte sich dabei. Dem Angeklagte n genügte diese Art der Bedürfnisbefriedigung schlie ß- lich nicht mehr. Er beschloss, ein Kind zu entführen und seine sexuellen Wü n- sche an ihm auszuleben. Detailliert und teils schriftlich festgehalten plante er die Tat. Er deponierte im Auto Spielzeug und G ummibärchen, womit er Kinder anlocken wollte. In eine Tasche packte er Chloroform, ein Schlafmittel und eine Vielzahl von Fesselungswerkzeugen, um die Kinder zu überwältigen und ihnen jede Möglichkeit zur Gegenwehr zu nehmen. Zumindest seit Juli 2015 sucht e er nach einem unbeaufsichtigten Kind, das er in seine Gewalt bringen und sexuell missbrauchen wollte. Es war ihm bewusst, dass er es nach dem Missbrauch werde töten müssen, um eine Entdeckung zu verhindern. In Umsetzung dieser Pläne tötete der Angeklagte zwei Kinder. 2 3 4 - 5 - Am 8. Juli 2015 lockte er einen sechsjährigen Jungen in sein Auto und betäubte ihn. Er fuhr mit ihm an einen unbekannten Ort, wo er ihn fesselte und über mehrere Stunden hinweg gewaltsam oral sowie anal sexuell missbrauchte. Spätestens am 9 . Juli 2015 erstickte er ihn. Den Leichnam vergrub er auf einem Gartengrundstück. Am 1. Oktober 2015 erschlich er auf dem Gelände des Landesamts für Sohnes einer Asylbewerberin u nd entführte ihn. In dem Haus, das er mit seinen Eltern bewohnte, missbrauchte er auch diesen Jungen mehrere Stunden lang sexuell. Die Tat filmte er mit dem Mobiltelefon. Als er die Entdeckung fürchtete, beschloss er, den Jungen zu töten. Er würgte ihn, bi s er annahm, er sei tot. Als der Junge gleichwohl zu weinen begann, betäubte er ihn mit Chloroform und erdrosselte ihn mit einem Gürtel. Den Leichnam bewahrte er bis zu seiner W o- chen später erfolgten Festnahme abgedeckt mit Katzenstreu in einer Plasti k- wann e auf. 2. Das Landgericht hat für beide Taten jeweils lebenslange Freiheitsstr a- fe verhängt und den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesam t- strafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld hat es festgestellt. Sac h- verständig beraten hat e s jedoch die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Die materiellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StGB seien nicht gegeben, weil ein Hang zur Begehung erhebl i- cher Straftaten und in der Folge die Gefährlichkeit des Angek lagten für die Al l- gemeinheit nicht hätten festgestellt werden können. Die Schwurgerichtskammer hat ihre Wertung auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützt. Dieser hatte ausgeführt, er könne mangels ausreichend breiter Beurteilungsbas is nicht wissenschaftlich fundiert 5 6 7 8 - 6 - abschätzen, ob beim Angeklagten ein eingeschliffener Zustand vorliege, der ihn immer wieder Straftaten begehen lasse. Die in sozialer Isolierung entwickelte igierbares Ausdruck eines Hangs gesehen werden. Es fehle an einem hierauf hindeute n- den Vorleben des Angeklagten, das etwa durch das Quälen und/oder Töten von Tieren gekennzeichnet se i. Jedenfalls bestehe kein symptomatischer Zusa m- menhang zwischen den Anlasstaten und der selbstunsicheren Persönlichkeit s- i- gewesen. Deshalb könne auch keine bestimmte Wahrsche inlichkeit für die Begehung weiterer Taten prognostiziert werden. II. Der Revision der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg nicht versagt. 1. Die Revisionsbeschränkung auf den (unterbliebenen) Maßregelau s- spruch ist wirksam. Bereits in Anbetracht der verhängten absoluten Einzelstr a- fen kann ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Strafausspruch und der Maßregelentscheidung ausgeschlossen werden. Dies gilt angesichts des menschenverachtenden Tatbildes auch für die Feststellung besonderer Schul d- schwere . 2. Der Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Fre i- heitsstrafe stehen Rechtsgründe nicht entgegen. a) Mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwa h- rung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) hat der Gesetzgeber in de n Absä t- i- 9 10 11 12 - 7 - Gerichten eine Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe zu ermög lichen (vgl. BT - Drucks. 14/8586, S. 5 f.; 14/9041, S. 1). Der Gesetzgeber hat damit Hinweise in Entscheidungen des Bundesgericht s- hofs aufgegriffen, in denen der nach vormaligem Recht geltende Ausschluss der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheits 2 StR 62/02, NJW 2002, 3559; Urteile vom 21. März 2000 5 StR 41/00, NStZ 2000, 417, 418; vom 23. August 1990 4 StR 306/90, BGHSt 37, 160, 161). In Anbe tracht der eindeutigen Gesetzesfassung und des dahinterstehe n- den gesetzgeberischen Willens entspricht es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Anord nung der Sicherungsverwahrung trotz geringer praktischer Auswirkungen zur Verhä ngung lebenslanger Freiheit s- strafe hinzutreten kann, ohne dass dem die Maßgaben der Erforderlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen würden (eingehend BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 62 ff.). Das betrifft sowohl d ie Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, aaO) als auch die hier in Frage stehende, von der vorgenannten Gesetzesänderung gleichfalls umfasste fakultative Anordnung der Maßregel gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 25. Juli 2 012 2 StR 111/12, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 8; vom 10. Januar 2013 3 StR 330/12 Rn. 5 f.; vom 12. Juni 2013 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525; Beschlüsse vom 12. D e- zember 2012 2 StR 325/12 Rn. 2 f.; vom 17. April 2014 3 StR 355/ 13, NStZ - RR 2014, 207 f.). Soweit in den zuletzt zitierten Entscheidungen die Une r- lässlichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung verneint bzw. in Zweifel gezogen wurde, ist dies durch den vom Bundesverfassungsgericht für die 13 - 8 - Übergangszeit bis zur Her stellung eines verfassungsgemäßen Zustandes im Recht der Sicherungsverwahrung vorgegebenen strikten Prüfungsmaßstab b e- dingt (BVerfGE 128, 326). Dieser strikte Prüfungsmaßstab ist aufgrund der Ne u fassung der einschlägigen Regelungen durch das Gesetz zur bun desrech t- lichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl . I S. 2425) für nach dessen Inkrafttreten bega n- gene Anlasstaten aber nicht mehr anwendbar (vgl. Art. 316f Abs. 1 EGStGB). b) Die Novellierung des R echts der Sicherungsverwahrung durch das genannte Gesetz gibt keinen Anlass, die Frage anders zu beurteilen. Auch nach neuem Recht bleibt es aufgrund einer bewussten Entscheidung des Gesetzg e- bers dabei, dass die (obligatorische und fakultative) Anordnung d er Sich e- rungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe auch bei Annahme b e- sonderer Schuldschwere (aA Fischer, StGB, 64. Aufl., § 66 Rn. 74) gesetzlich zulässig ist. Es kommt namentlich hinzu, dass auch der zu lebenslanger Fre i- heitsstrafe Verurteilt e im Fall zusätzlicher Anordnung der Sicherungsverwa h- rung an der privilegierten Ausgestaltung des Strafvollzugs gemäß § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB teilnimmt, die ihm eine besondere Betreuung gewährt (im Einzelnen BT - Drucks. 17/9874 S. 18). Er steh t auf diese Weise, was den a- fe Verurteilter (zu denkbaren vollzugsöffnenden Maßnahmen trotz der Verwe i- sung des § 66c Abs. 2 nur auf § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. etwa MüKo - StGB/U llen - bruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66c Rn. 70; SSW - StGB/Jehle, 3. Aufl., § 66c Rn. 21, jeweils mwN). Im Rahmen der Verhältni s- mäßigkeitsprüfung erscheint deshalb die mit der Sanktionskumulation verbu n- dene Belastung des Verurteilten in einem milde ren Licht. Unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit war es womöglich Intention des Gesetzgebers, zu leben s- langer Freiheitsstrafe Verurteilten, die aufgrund des bei ihnen festgestellten 14 - 9 - Hangs zur Begehung erheblicher Straftaten besonderer Therapie bedürfe n, die Maßnahmen nach § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vorzuenthalten. Entsprechendes gilt für die durch § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB geschaffene Möglichkeit der nachträglichen Überweisung in eine Maßregel nach §§ 63 oder 64 StGB bereits aus dem Strafvollzug heraus (dazu BT - Drucks. 17/9874 S. 18 f.). 3. Die Nichtanordnung der danach vorliegend in Betracht kommenden Sicherungsverwahrung hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar im Ansatz von einem zutreffen den Verständnis des Mer k- mals des Hangs ausgegangen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteile vom 28. April 2015 1 StR 594/14 Rn. 2 9; vom 17. De zember 2009 3 StR 399/09 Rn. 4, jeweils mwN) hat es jedoch teilweise einen unzutr effenden rechtlichen Maßstab angewendet und nicht alle releva n- ten Umstände erkennbar erwogen. a) Durchgreifende Bedenken bestehen, soweit die Schwurgerichtska m- mer der Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen folgend darauf a b- gestellt hat, dass ke in symptomatischer Zusammenhang zwischen der selbs t- unsicheren Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und den Anlasstaten geg e- ben, der Weg zu den Taten für d gewesen sei. Diese Wendungen lassen besorgen, dass das Landgericht die ständige Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend beachtet hat, wonach es auf die Ursache für die fest eingewurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten nicht ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1979 3 StR 436/79, NJW 1980, 105 5; vom 16. Januar 2014 4 StR 496/13, NStZ 2014, 203, 206, jeweils mwN). Anders als die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen sym p- 15 16 - 10 - tomatischen Zusammenhang zwischen einem etwaigen ps ychischen Defekt des Angeklagten und den von ihm begangenen Taten voraus. Vielmehr muss den Anlasstaten Symptomwert hinsichtlich des festzustellenden Merkmals des Hangs beizumessen sein. Dass eine Persönlichkeitsstörung und eine damit einhergehende Neigung zur Begehung erheblicher Straftaten den Indizwert ve r- stärken kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 2 StR 509/09, NStZ - RR 2010, 238, 239), bleibt davon unberührt. b) Im Ergebnis zutreffend weist der Generalbundesanwalt ferner darauf hin, da ss die sehr knappe Gesamtwürdigung des Landgerichts eine genügende Auseinandersetzung mit den näheren Gegebenheiten der durch den Angekla g- ten in rascher Folge begangenen schweren Straftaten vermissen lässt. Insb e- sondere hatte der Angeklagte die Taten bis i n die Details hinein geplant und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse in menschenverachtender Weise sowie geprägt von völliger Empathielosigkeit durchgeführt. Das hat sich im Nachtatverhalten fortgesetzt. Diese Umstände hätten auch eingedenk der z uvor bestehenden Straflosigkeit des Angeklagten sorgfältiger Gewichtung bedurft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. September 2008 5 StR 101/08, NStZ 2010, 387, 388; vom 15. Februar 2011 1 StR 645 /10, NStZ - RR 2011, 204, 205; si e- he auch Beschluss vom 9. Juni 2010 1 StR 187/10, insoweit in NStZ 2010, 650 nicht abgedruckt). 4. Die Sache bedarf deshalb hinsichtlich der Anordnung der Sicherung s- verwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die danach durchzufü h- rende Hauptverhandlung weist der Senat auf F olgendes hin: Sofern das neue Tatgericht die Anwendungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StGB als gegeben ansehen sollte, wird es im Rahmen der dann zu treffenden Ermessensentscheidung namentlich zu erw ä- 17 18 19 - 11 - gen haben, welche Wirkung en ein langer Strafvollzug sowie die mit dem For t- schreiten des Lebensalters des noch recht jungen und nach den Ausführungen des Sachverständigen im Grundsatz therapiefähigen Angeklagten erfahrung s- gemäß eintretenden Haltungsänderungen haben werden und ob di e Anordnung der Sicherungsverwahrung unter diesen Umständen trotzdem angezeigt ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1996 4 StR 752/95, NStZ 1996, 331, 332; vom 13. September 2011 5 StR 189/11, StV 2012, 196, 198; MüKo - StGB/Ullenbru ch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 153 mwN). Das gilt in verstärktem Maße bei der hier verhängten lebenslangen Fre i- heitsstrafe unter Annahme besonderer Schuldschwere. Wenn sich etwa wegen Therapieerwartungen im Regelvollzug belegen lässt, dass eine ko nkrete Cha n- ce zur Reduzierung der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht, kann von der Verhängung der Maßregel abzusehen sein (MüKo - StGB/Ullen - bruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO mwN). Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass dem Verurteilten bei zusätz licher Anordnung der Sicherungsverwa h- rung die in § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1, § 67a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 StGB bezeichneten Möglichkeiten eröffnet werden. Sander Dölp König Berger Mosbacher
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