ECLI:DE:BGH:2017:250417B5STR8.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/17 vom 25. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2017 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Potsdam vom 26. Juli 2016 wird als unbegründet verwo r- fen; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz künftiger mater i- e l ler und immaterieller Schäden der Nebenklägerinnen A . und M . J . nur besteht, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer überg e- gangen sind oder noch übergehen werden. Der B eschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die i n- soweit entstandenen besonderen Kosten und die den Adh ä- sions - und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy