ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 8/18 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech tfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen , dass das Landgericht bei den Taten 1 und 2 von Mittäterschaft des Angeklagten ausgegangen ist. Mutzbauer Dölp König Berger Mosbacher
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