5 StR 82/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 26. April 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2012, an der teilgenomm en haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Just iz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. September 2011, soweit es die Angeklagte R . betrifft, mit den zugehörigen Fest ste l- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagt e vom Vorwurf des schweren rä u- berischen Diebstahls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertr e- tene R echtsmittel hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Weil sie Geld zum Drogenerwerb benötigten, beschlossen die Mi t- angeklagte T . und Ku . , einen vorgetäuschten Überfall auf eine Spielhalle zu begehen. T . kannte die als Spielhallenau f- sicht tätige Angeklagte R . , die in den Tatplan eingeweiht werden sollte. T . hatt e Ku . , der die Tat mit der ungeladenen Schreckschus s- 1 2 3 - 4 - pistole ausführen sollt e, schon früher über die ihr bekannten Alarmsysteme informiert . B . sollte während der Tatausführung im Fluchtfahrzeug ve r- bleiben. T . betrat die Spielhalle, um die Angeklagte R . über ihr wollte zunächst nicht mi t- . versprochenen Beuteanteil im eigenen Interesse an der Tat beteiligt und die Tat nicht als eigene gewo llt. zu lassen und damit eine fremde Tat zu fördern, oder ob sie sich gänzlich Nach diesem Gespräch verblieb T . Spielhalle. Als sich gegen 5.30 Uhr in ihrem Spielhallenbereich kein weiterer Gast mehr aufhielt, informierte sie Ku . , der maskiert mit vorgehaltener Schreckschusspistole die Angeklagte aufforderte, das Geld aus der Kasse un d dem Tresor in eine Tasche zu packen. Die Ang e- klagte kam dem Verlangen Ku . s nach. Währenddessen verließ T . den Spielhallenbereich, ging in einen weiteren abgetrennten B e- reich und erklärte gegenüber zwei Kunden, dass im anderen Spielhallenb e- reich gerade ein Überfall stattf i nde. Als Ku . mit der Tatbeute die Spielhalle verließ, richtete er die Schreckschusspistole drohend auf die nunmehr in der Nähe des Eingangs wartenden Kunden, um sich den Besitz des Geldes zu sichern. Die Tatbeute wurde später unter den Mitangeklagten aufgeteilt; die Angeklagte R . war bei der Aufteilung des Geldes nicht anwesend und erhielt auch im Nachhinein keinen Anteil. b) Die Jugendkammer hat zugunsten von T . , Ku . und B . angenommen, dass sie der Ansicht gewesen seien, die Angeklagte R . e- e- 4 5 - 5 - Die Angeklagte R . habe sich dahingehend eingelassen, dass T . sie in der Spielhalle aufgesucht und ihr vorgeschlagen habe, bei einem von Ku . auszuführenden fingierten Überfall mitzumachen. Dies habe sie jedoch abgelehn t. T . habe daraufhin an einem Spiela u- tomaten gespielt; plötzlich habe eine maskierte Person vor ihr gestanden, von der sie angenommen habe, sie sei Ku . . Die Person habe sie zur Ka s- se und zum Tresor dirigiert, wo sie ihr das Geld ausgeh ändigt habe. Von der Beute habe sie nichts erhalten; sie habe T . deswegen auch nicht angerufen oder zur Rede gestellt. T . habe demgegenüber angegeben, die Angeklagte R . habe zunächst abgelehnt, bei dem Überfall m itzuma chen. Nach Ve r- sprec hen eines Beuteanteils habe die Angeklagte jedoch eingewilligt, den Überfall zu dulden. Einen Anteil an der Beute habe sie aber nicht erhalten; die Angeklagte R . habe sie auch nicht mehr auf den Überfall oder einen Beuteanteil a ngesprochen, als sie einige Zeit später nochmals in der Spie l- halle gewesen sei. Nach Bekundung Ku . s habe T . ihm und B . mitgeteilt, dass die Angeklagte R . gegen den fingierten Überfall keine Einwände habe. c) Die Jugendkamme r vermochte sich von der Einwilligung der Ang e- klagten nicht zu überzeugen. Dafür spreche zwar, dass diese nach der Tat weder T . noch einen anderen Beteiligten zur Rede gestellt habe. Ausweislich der Videoaufzeichnung sei sie während der Tatausfü . gesprochen. Von ihrer Gestik her habe sie nicht den Eindruck erweckt, unter Zwang zu handeln. Für die Sachverhaltsvariante, dass die Angeklagte sich gänzlich geweigert habe, an dem fingierten Überfall mitzuwirken, spreche aber, dass ihr im Tresorraum das Geld bei der Übergabe an Ku . heruntergefallen sei und dass sie nach den Angaben eines unbeteiligten Zeugen nach der Tat 6 7 8 9 - 6 - am ganzen Körper gezittert habe. Diese Nervosität deute auf ein Handeln n- ten sicher feststellen lasse. 2. Die durch die Jugendkammer vorgenommene Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Revisionsgericht hat es grundsätzlich hinzunehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an dessen Täte r- schaft oder einer strafbaren Beteiligung an einer Tat nicht zu üb erwinden vermag. Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hi n- sicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider s prüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä t- ze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfeh ler liegen hier vor. b) Die eher dürftigen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Nachweis einer Beteiligung der Angeklagten R . an der Tat der Mitang e- klagten T . , Ku . und B . verneint hat, sind lückenhaft. Das Landgericht e rörtert maßgebliche Umstände nicht, die für eine strafbare B e- teiligung der Angeklagten sprechen. aa) Es fehlt bereits an einer Darstellung, wie es zur Aufklärung der Tat gekommen ist. Den Urteilsgründen ist in ihrer Gesamtheit zu entnehmen, dass die Ta t zunächst unaufgeklärt blieb. Warum die Angeklagte, wenn sie mit einem fingierten Überfall nicht einverstanden war, gegenüber den hinz u- gerufenen Polizeibeamten die Täterschaft der ihr bekannten Täter T . und Ku . nicht sogleich offenbart e, bleibt unerörtert. Auch werden 10 11 12 13 - 7 - der Inhalt und die Entwicklung ihrer Aussage nach Aufdeckung der Tatbete i- ligung der Mitangeklagten nicht wiedergegeben . bb) Darüber hinaus schweigen die Urteilsgründe dazu, warum die A n- geklagte, wenn sie nicht beteilig t war, während der Tatausführung nicht den vorhandenen Alarm auslöste. Wie sich die Angeklagte insoweit eingelassen hat, wird nicht mitgeteilt. Unerörtert bleibt auch, warum T . sich in der zugunsten der Angeklagten angenommenen Variante weit er auf den Überfall einließ, wenn sie damit rechnen musste, dass die eine Mitwirkung an dem fingierten Überfall verweigernde Angeklagte den Alarm auslösen kön n- te. Ebenso wenig erwägt das Landgericht, warum T . bei einer solch veränderten Sac hlage kurz vor der Tatausführung Ku . nicht info r- miert oder ihm gar nach dessen Einlassung wahrheitswidrig mitgeteilt haben sollte, dass die Angeklagte gegen den Tatplan keine Einwände habe, wenn das Gegenteil der Fall war. Es hätte sich geradezu aufgedrängt, dass T . für diesen Fall den die Tat unmittelbar ausführenden Ku . von der eingetretenen Komplikation in Kenntnis setzte. 3. Das Tatg eschehen bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewe r- tung. Der Senat weist die Sache, da sie nur noch eine erwachsene Ang e- kla g te betrifft, an eine allgemeine Strafkammer zurück. Basdorf Raum Schneider König Bellay 14 15
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