BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 82/15 vom 25. März 2015 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2015 b eschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Leipzig vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitte l- delikte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. 1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Sitzungspause ein Rechtsgespräch zwischen dem Verteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des erk ennenden Gerichts stattg e- r- drei Monate n und im Obermaß von fünf 1 2 3 - 3 - sei, und erklärten sich damit einverstanden, an diese Strafen gebunden zu Erst nach nunmehr von der Strafkammer ange nommener Verständigung belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Der Verteidiger gab eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde. 2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 25 7c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung b elehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eing e- orden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 4 StR 595/14 mwN). Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahm s- weise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln 4 5 6 7 - 4 - hat d ie Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete A n- haltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht. ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Berger Bellay
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