ECLI:DE:BGH:2019:030419B5STR82.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 82/19 (alt: 5 StR 442/11) vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den A von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh- igung für stützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese ergänzt d er Senat wie folgt: Das von der Revision im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung allein geltend gemachte Verfahrenshindernis hat er auch ohne diesbezügliche nicht erhobene Verfahrensrüge geprüft. Die den Urteilsgründen zu entnehmenden Umstände der vo m Landgericht festgestellten sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ermöglichen dem Senat die Bewertung, dass der Ausspruch, ein Jahr der festgesetzten Gesamt- 1 2 - 3 - freiheitsstrafe gelte als vollstreckt, die dem Angeklagten erwachsenen finanziel- l en und gesundheitlichen Belastungen hinreichend kompensiert (zur sich re- rechnung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147). Zum einen hat das Landgericht die außergewöhnliche Verfahrensdauer bereits bei der Festsetzung der Strafen mehrfach mildernd berücksichtigt, zum anderen befand sich der Angeklagte von 22 in den Jahren 2005 und 2007 in Untersuchungshaft verbrachten Tagen abgesehen durchgängig in Freihe it. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 2. A pril 2019 hat bei der Beratung vorgelegen. Mutzbauer Sander Schneider König Berger 3
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