5 StR 83/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Braunschweig vom 18. November 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklag-te wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 156 F344llen verurteilt ist; b) dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen (Fall 159 der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch seine etwa insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 158 F344llen, davon in 156 F344llen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei 1 - 3 - Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel mit der Sachr374ge Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den F344llen II.1 und II.2 des angefochtenen Urteils im Jahr 2001 die ihm bekann-ten Kinder der Familie Jo. , J. (damals elf Jahre) und A. (damals acht Jahre), missbraucht, indem er jedes Kind anl344sslich einer jeweils ge-meinsamen 334bernachtung in seinem Bett an das unbedeckte Geschlechtsteil fasste. Als die Kinder sich wegdrehten, lie337 der Angeklagte von ihnen ab. Insoweit sind die Schuldspr374che wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen und die Einzelstrafausspr374che von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei. 2 3 2. In weiteren 156 F344llen (II.3 des Urteils) hat er von M344rz 2007 bis M344rz 2008 seinen bei Beginn der Taten neunj344hrigen Stiefsohn P. miss-braucht, indem er ihn am nackten Penis ber374hrte und sich von ihm mit der Hand bis zum Samenerguss stimulieren lie337. Dies geschah im elterlichen Ehebett im Rahmen des regelm344337ig drei bis vier Mal in der Woche stattge-fundenen gemeinsamen abendlichen Vorleserituals jedes Mal und in immer gleich bleibender Weise unter dem vom Angeklagten benutzten Vorwand, das Vor- und Zur374ckziehen der Vorhaut 374ben zu m374ssen. W344hrend P. die Handlungen anfangs f374r 204normal223 hielt und sie sogar als interessant und angenehm empfand, sch344mte er sich im Laufe der Zeit zunehmend. Schlie337-lich sagte er dem Angeklagten im M344rz 2008, dass er alles nicht mehr wolle. Daraufhin nahm der Angeklagte von weiteren sexuellen Ber374hrungen Ab-stand. In der Folgezeit verschlechterte sich indes das Verh344ltnis zwischen dem Angeklagten und dem Gesch344digten deutlich. Zur Aufdeckung der Taten kam es gegen Ende der Sommerferien 2008 anl344sslich eines Streits. Der Ge-sch344digte zog daraufhin zu seinem leiblichen Vater und dessen Ehefrau. Zu 4 - 4 - diesem Zeitpunkt wirkte er extrem traurig und litt unter verschiedenen Zwangshandlungen. Im September 2008 wurde er deshalb von seinen Eltern in einer Praxis f374r Kinder- und Jugendpsychiatrie vorgestellt. Die Mutter, die die sexuellen 334bergriffe des Angeklagten zun344chst nicht hatte wahrhaben wollen, entschloss sich im November 2008 zu einer Anzeige, nachdem der Angeklagte in seinem Ferienhaus der elfj344hrigen Zwillingsschwester des Ge-sch344digten und deren Freundin bewusst Alkohol besorgt und dessen Genuss erm366glicht hatte. Nach seiner polizeilichen Vernehmung Mitte November 2008 ver-schlechterte sich P. s psychischer Zustand zunehmend, so dass er An-fang April 2009 notfallm344337ig in einem Kinderkrankenhaus aufgenommen werden musste. Er war zu diesem Zeitpunkt in einem 204desolaten Zustand223 (UA S. 9), der eine Beschulung unm366glich machte. Nach einer dreimonatigen station344ren Behandlung mit traumazentrierten therapeutischen Methoden konnte er Anfang Juli 2009 in deutlich stabilisiertem Zustand in die Familie seines leiblichen Vaters entlassen werden. Im Zeitpunkt der Hauptverhand-lung (November 2009) befand er sich noch in ambulanter therapeutischer Behandlung und erhielt ein Medikament gegen anhaltende Zw344nge; zwi-schenzeitlich war ihm der Wechsel auf das Gymnasium gelungen. 5 3. Seine 334berzeugung vom festgestellten Tatgeschehen zu 2. hat das Landgericht auf die Aussage des Gesch344digten gest374tzt, die hinsichtlich der Rahmenbedingungen (insbesondere drei- bis viermaliges Vorlesen pro Wo-che im elterlichen Schlafzimmer) von seiner Mutter und dem Angeklagten best344tigt wird. Der Angeklagte selbst hat angegeben, w344hrend des Vorlesens 374ber einen l344ngeren Zeitraum an acht bis neun Tagen die Vorhaut von P. zur374ckgeschoben zu haben, um dies angesichts einer 226 von der Mutter bestrittenen 226 Vorhautverengung des Jungen zu 374ben. Er habe sich hier-durch jedoch nicht sexuell erregt und sei von P. auch zu keiner Zeit am Penis ber374hrt worden. 6 - 5 - 4. Das Urteil leidet an einem auf die Sachr374ge zu beachtenden Er366rte-rungsmangel, der insbesondere die Anzahl und den Ablauf der zum Nachteil von P. festgestellten Missbrauchsf344lle betrifft. Der Senat verkennt nicht, dass die im Rahmen der Beweisw374rdigung behandelten Umst344nde insge-samt daf374r sprechen, dass 374ber einen l344ngeren Zeitraum ein wiederholter sexueller Missbrauch des Jungen durch den Angeklagten stattgefunden hat. Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch die Feststellung zu Art und An-zahl der ausgeurteilten 156 F344lle, die sich ohne insoweit ausreichend kriti-sche Befassung mit der Glaubhaftigkeit und Zuverl344ssigkeit der belastenden Angaben des Gesch344digten alleine aus einer 204Hochrechnung223 von drei- bis viermaligem Vorlesen w366chentlich, verkn374pft mit dabei jedes Mal stattgefun-denen und 226 mit wenigen Variationen 226 auch immer gleichf366rmig verlaufen-den Missbrauchshandlungen ergibt. 7 8 Auch bei Serienstraftaten, wie sie bei l344nger andauerndem sexuellem Kindesmissbrauch vorkommen, muss das Tatgericht von jeder einzelnen in-dividuellen Straftat 374berzeugt sein (BGHSt 42, 107, 109). Zur Vermeidung unvertretbarer Strafbarkeitsl374cken d374rfen aufgrund der Feststellungsschwie-rigkeiten solcher oft gleichf366rmig verlaufenden Taten 374ber einen langen Zeit-raum zum Nachteil von Kindern und/oder Schutzbefohlenen, die in der Regel allein als Beweismittel zur Verf374gung stehen, zwar keine 374berzogenen An-forderungen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil gestellt werden (BGH NStZ 1994, 502). Das Tatgericht muss sich aber in objektiv nachvollziehbarer Weise zumindest die 334berzeugung verschaffen, dass es in einem gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestzahl von Straftaten gekommen ist (BGH StV 2002, 523). Dabei steht nicht in erster Linie die Er-mittlung einer Tatfrequenz, sondern die des konkreten Lebenssachverhalts im Vordergrund; dieser ist ausgehend vom Beginn der Tatserie mit den un-terschiedlichen Details etwa zu Tatausf374hrung und Tatort der einzelnen Straftaten in dem gegebenen Tatzeitraum nach dem Zweifelssatz festzustel-len und abzuurteilen (vgl. BGHR StGB vor 247 1/Serienstraftaten Kindesmiss- - 6 - brauch 2; BGH NStZ 2009, 444). Diesen Anforderungen wird das angefoch-tene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zum einen den Beginn der Missbrauchshandlun-gen nicht hinreichend gekl344rt. Nach der Einlassung des Angeklagten kn374pfte das 204334ben223 des Vor- und Zur374ckschiebens der Vorhaut des Jungen an ein 204Aufkl344rungsgespr344ch223 an, das auch von der Mutter best344tigt wird. Wann die-ses Aufkl344rungsgespr344ch stattfand, wird vom angefochtenen Urteil nicht dar-gelegt; ebenso wenig werden etwaige Bekundungen des Gesch344digten zu diesem Gespr344ch und seiner zeitlichen Einordnung im Rahmen der Miss-brauchsserie wiedergegeben. 9 10 Zum anderen wird den Feststellungen ohne n344here kritische Er366rterung die Angabe des Gesch344digten zugrunde gelegt, dass es bei dem Vorlesen jedes Mal und zwar in immer gleichf366rmiger Weise zu Missbrauchshandlun-gen und einem Orgasmus des Angeklagten gekommen sei. Die von dem Gesch344digten bekundeten 226 eher sp344rlichen 226 Details werden nicht in die 344u337eren Rahmenbedingungen des Geschehens eingebunden. So wird nicht er366rtert, wo das H344ndewaschen des Gesch344digten im Anschluss an die Ta-ten stattfand und inwiefern dieses und etwaige Spermaspuren die Aufmerk-samkeit seiner Mutter erregt haben oder erregen konnten. Schlie337lich wer-den m366gliche Unterbrechungen des Missbrauchsgeschehens, etwa durch Urlaube oder Erkrankungen der Beteiligten, nicht gepr374ft. Das neue Tatgericht wird diese Fragen 226 angesichts der auff344lligen psychischen Reaktion des Gesch344digten auf die Taten und ihre Aufdeckung nahe liegend mit Hilfe eines Sachverst344ndigen 226 zu kl344ren haben. 11 - 7 - 5. Der Senat erg344nzt den notwendigen Teilfreispruch, da die zur Haupt-verhandlung ohne 304nderungen zugelassene Anklage aufgrund eines offen-sichtlichen Rechenfehlers von 159 F344llen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ausgeht. 12 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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