ECLI:DE:BGH:2016:210616U5STR83.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 83/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2016 , an der teil genommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft , Rechtsan wältin An. als Verteidiger in des Angeklagten A . , Rechtsanwalt D. a ls Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt C. a ls Verteidiger des Angeklagten Ad . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. November 2015 werden verwo r- fen. Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskass e zur Last. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten A . wegen besonders schweren Raubes in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und vier Mona te) sowie wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, den Angeklagten G . wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate) sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 1 2 3 - 4 - den Angeklagten Ad . wegen besonders schweren Raubes (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr und zehn Monate) sowie wegen Wohnun gsei n- bruchdiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten A . und G . ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Für das Raubdelik t (Fall 1 der Urteilsgründe) hat das Landgericht jeweils die Einsat z- strafe verhängt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten der Angeklagten eingele g- ten Revisionen hinsichtlich des Angeklagten A . auf den Einzelstra f- ausspruch im Fall 1 sowie d en Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Ang e- klagten G . und Ad . auf sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie den Gesamtstrafausspruch beschränkt. Die Revisionen, die vom Generalbu n- desanwalt jeweils (nur) hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 und der G e- samtstrafaussprüche vertreten werden, bleiben insgesamt erfolglos. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: Da der nicht vorbestrafte und bis dahin einen selbstbestimmten und ve r- antwortungsvollen Lebenswandel führende Angeklagte G . sich in einer unverschuldeten persönlichen und wirtschaftlichen Krise befand und dringend Geld benötigte, ließ er sich auf den Vorschlag eines Dritten ein, bei dem Ze u- gen Gl . einzubrechen; dieser sei nach Auskunft des Dritten ein Droge n- hän d le Mitangeklagten sowie den gesondert Verfolgten P . , an dem Einbruch 4 5 6 7 8 - 5 - teilzunehmen, wobei P . als Fluchtwagenfahrer tätig werden sollte. Der geringfügig vorbestrafte Angeklagte A . und der unter laufender Bewährung stehende Angeklagte Ad . befanden sich ebenfalls in Geldnöten, Ad . aufgrund seiner Drogensucht, A . , weil er auf eine neue A n- ste l lung wartend zur fraglichen Zeit nur geringfü gig beschäftigt war und deshalb Die Angeklagten fuhren mit P . zu der Wohnung des Zeugen. Nach Öffnung der Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses wartete der Ang e- klagte Ad . e- klagten A . und G . unter Mitnahme eines Brecheisens, zweier Schraubendreher und von Handschuhen unmaskiert nach oben zu der Wo h- nung des Zeugen gingen. Als der Zeuge Gl . nach vors orglichem Klopfen der beiden Angeklagten für diese überraschend die Wohnungstür öffnete, fas s- ten diese, von der Situation überfordert, spontan den neuen gemeinsamen Ta t- plan, den Zeugen zu überfallen. Sie drängten ihn in die Wohnung; A . schlug ihm einma l mit der Faust ins Gesicht. G . fragte den Zeugen nach Geld. Als dieser angab, kein Geld zu haben, versetzte ihm G . ebenfalls einen Faustschlag in das Gesicht. Der Zeuge erlitt durch die Schläge eine oberflächl i- che Schürfwunde. Sodann ford erten die Angeklagten A . und G . den Zeugen auf, sich auf das Sofa im Wohnzimmer zu setzen. Während A . sich neben den Zeugen setzte und diesen bewachte, begann G . , unter Au s- nutzung der geschaffenen Bedrohungslage nach Geld zu suchen. Der Angeklagte Ad . hatte am Fuß des Treppenhauses gehört, Dort angekommen, erfasste er umgehe nd die Situation und half dem Angeklagten 9 10 - 6 - G . bei der Suche nach Geld. Da sie nicht fündig wurden, begannen G . und Ad . , andere verwertbare Gegenstände in einen Beutel zu stecken. Während der Durchsuchung nahm G . in der K üche ein K ü- chenmesser an sich, mit dem er ins Wohnzimmer ging und den Zeugen abe r- mals nach Geld fragte. Dabei bewegte er sich mit dem Messer im Raum hin kann dir auch die Finger ab beiseite, obwohl der Zeuge Gl . ihm keinen Geldbesitz offenbart hatte. Auch der Angeklagte Ad . verlieh der Forderung nach Geld Nachdruck, indem er mit einem in der Wohnung gefundenen Ak kuschrauber in der Hand zu dem Zeugen trat, mit der anderen Hand dessen Kopf packte, di e- sen nach unten drückte und dem Zeugen den Akkuschrauber kurzzeitig sowohl in den Nacken als auch vor das Gesicht hielt. Dabei schaltete er diesen an und fragte nach Gel d, legte das Werkzeug jedoch sogleich beiseite, als der veräng s- tigte Zeuge weiterhin angab, kein Geld zu besitzen. Der Angeklagte A . nahm den Einsatz sowohl des Messers als auch des Akkuschraubers wahr und billigte diesen. Nach etwa zwanzigminütigem Teil der Beute konnte bei den Angeklagten sichergestellt werden. Wenig später verabredeten die Ange klagten G . und Ad . erneut, Einbrüche zu begehen (Fälle 2 und 3). Indem sie eine Terrassentür bzw. ein Fenster aufhebelten, drangen sie im Abstand von rund zwei Wochen in zwei Wohnungen ein und entwendeten dort unter anderem in beträc htlichem Umfang elektronische Geräte und Schmuckgegenstände, um sie weiterzuve r- kaufen. 11 12 13 - 7 - Im Fall 3 konnten die meisten erbeuteten Elektronikgeräte bei der Durc h- suchung der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten G . und Ad . sichergestel lt werden. Der Schmuck im Wert v blieb jedoch verschwunden. Die Angeklagten hatten dessen tatsächlichen Wert nicht erkannt und einen Großteil bereits unmittelbar nach dem Einbruch weit unter Wert verkauft. 2. Das Landgericht ist bei der Strafzumessung im Fall 1 für die als b e- sonders schwerer Raub (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hinsichtlich der Angeklagten A . und G . in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) gewürdigte Tat für alle Ang e- klagten vom Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. Betreffend den Angeklagten A . hat es diesen Strafrahmen nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert; eine insoweit mögliche Sperrwirkung der Mindeststrafdrohung des § 224 Abs. 1 StGB hat es ausgeschlossen, da auch ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vorliege. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zu Ungunsten der Angeklagten insbesondere gewert et, dass die Begehung mit drei Tätern und in der Wohnung des Zeugen Gl . erfolgte und für diesen einen besonders schweren Eingriff Verunsicherung durch die ernsthafte Entschuldigung aller Angeklagten und ihr Bemühen um Schadenswiedergutmachung zumindest erheblich abgemildert . und G . hat es dabei berücksichtigt, dass diese tateinheitlich zwei Straftatbe stände verwir k- licht haben, zulasten der Angeklagten A . und Ad . , dass sie vorb e- straft sind, der Angeklagte Ad . zudem Bewährungsbrecher. 14 15 16 - 8 - Zugunsten der Angeklagten hat das Landgericht insbesondere gewü r- digt, dass die ursprünglic h als Einbruchdiebstahl geplante Tat spontan aufgrund der überraschenden Anwesenheit des Zeugen Gl . zu einem Raub eskalie r- te. Bei den jeweils nur kurzen Drohungen mit dem Messer und dem A k- e Einsätze der . habe die gefährlichen Werkzeuge zudem nicht selbst eingesetzt. Weiter wurde zugun s- e- klagte A . bere its im laufenden Ermittlungsverfahren sehr frühzeitig, abgelegt hätten. Alle Angeklagten hätten sich klar von der Tat distanziert, ehrliche Reue und Unrechtseinsicht gezeigt und sich bei dem Zeugen Gl . aufrichtig en t- schuldigt. Zur Untermauerung diese r Entschuldigung hätten A . und G . dem Zeugen glaubhaft zugesagt, den materiellen Schaden ausz u- Angeklagte G . bereits während der Hauptverhandlung voll bezahlt und auf die der Angeklagte A . Zeuge Gl . habe die Entschuldigungen mit sichtlicher Erleichterung ang e- nom men. Die Angeklagten A . und G . hätten damit den vertypten Mi l- derungsgrund des Täter - Opfer - Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB verwir k- licht. Nach alledem ist die Strafkammer aufgrund ei nes von ihr angenomm e- nen erheblichen Überwiegens mildernder Umstände zur Anwendung des Stra f- rahmens des § 250 Abs. 3 StGB gelangt. Diesen Strafrahmen hat die Stra f- kammer sodann im Fall des Angeklagten A . nochmals gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 S tGB gemildert, da der Angeklagte im Rahmen seines frü h- zeitigen Geständnisses über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus auch den Fluchtwagenfahrer benannt und identifizierbar beschrieben habe. 17 18 - 9 - Der Strafzumessung in den Fällen 2 und 3 des Urteils bezüglich de r A n- geklagten G . und Ad . hat die Strafkammer jeweils den Stra f- rahmen des § 244 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 244 Abs. 3 StGB) hat sie insbesondere mit Blick auf die g e- werbsmäßige Begehungs weise abgelehnt und Einzelfreiheitsstrafen von sieben und neun Monaten (G . ) bzw. neun und elf Monaten (Ad . ) ve r- hängt. II. Den Revisionen der Staatsanwaltschaft bleibt im Ergebnis der Erfolg ve r- sagt. 1. Die Strafzumessung ist gru ndsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage seines umfassenden Eindrucks von der Tat und der Persönlichkeit des Täters die wesentlichen entlastenden und belaste n- den Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneina nder abz u- wägen. In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revis i- onsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil die Zume s- sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich ane r- kannte Strafzwecke vers toßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). 2. Hieran gemessen weist die Festsetzung der gegen die Angeklagten G . und Ad . verhängten Einzelfreiheitsstrafen ungeachtet ihrer insbesondere im Falle des Angeklagten Ad . außergewöhnlichen 19 20 21 22 - 10 - Milde und der auf ihnen fußenden Gesamtfreiheitsstrafen noch keine Recht s- fehler auf. a) Soweit die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen auch die Strafz u- messung in den Fällen 2 und 3 angreift, sind ihre Einwände aus d en zutreffe n- den Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 14. März 2016 unbegründet. b) Hinsichtlich der Strafzumessung im Fall 1 beanstandet die Staatsa n- waltschaft die Wertung des Landgerichts, der Einsatz des vom jeweiligen Ang e- klagten v S. 78, 82). Das drohende Vor - das - Gesicht - und In - den - Nacken - Halten des ei n- geschalteten Akkuschraubers durch den Angeklagte n Ad . lasse diese Wertung objektiv nicht zu; der Angeklagte G . habe mit der Begehung einer schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Abhacken der Finger) gedroht. Das Landgericht hat seine Wertung indes maßgebli ch darauf gestützt, dass die beiden Angeklagten die jeweiligen Werkzeuge nur zu Zwecken der Drohung, d.h. in der milderen Begehungsvariante des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und auch nur kurz eingesetzt und sie anschließend aus eigenem Antrieb sehr zügig wieder abgelegt hätten, obwohl die Drohungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hät ten. Hierdurch sei dem verängst igten Zeugen Gl . deu t- lich geworden, dass die Drohung nicht in die Tat umgesetzt würde und Messer sowie Akkuschrauber nicht gegen ihn einge setzt würden. Eine konkrete Gefahr habe für den Zeugen nicht bestanden. Diese Wertungen sind auch hinsichtlich der Drohung mit dem Akkuschrauber nicht zu beanstanden, zumal der Zeuge in 23 24 25 - 11 - at (UA S. 37). c) Soweit das Landgericht das Geständnis des Angeklagten G . entgegen der von der Staatsanwaltschaft vertretenen Ansicht s- nicht überschritte n ist. Die Staatsanwaltschaft macht in diesem Zusammenhang geltend, der Angeklagte habe versucht, den mit Drogengeschäften nicht befas s- e- rung eines Drogengeschäfts selbst in die Wohnu ng gelassen. Eine derartige Überschreitung des zulässigen Verteidigungsverhaltens ist indes nicht belegt. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts ging der Angeklagte jedenfalls bei Begehung der Tat selbst davon aus, bei dem Zeugen handele es sich um einen Drogenhändler. Dass er diese Vorstellung aufgrund der Ergebnisse der Ermittlungen bereits vor seiner entsprechenden Einlassung korrigieren musste, ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. d) Insgesamt beruht die Strafzumessung im Fall 1 auf e ingehenden E r- wägungen des Landgerichts, bei denen es zugunsten des Angeklagten G . auch dessen in den Tatzeitpunkten unverschuldet krisenhafte L e- bensumstände gewertet hat. Hinsichtlich des Angeklagten Ad . hat es einerseits dessen straf rechtliche Vorbelastungen, andererseits den drohenden Widerruf der Strafaussetzung der Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Februar 2015 zur Bewährung im Blick behalten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. 26 27 - 12 - 3. A uch hinsichtlich der Bemessung der Strafe für den Angeklagten A . im Fall 1 bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis ohne Erfolg. a) Allerdings beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschie bung nach § 46b StGB vorgenommen hat. Die Vor aussetzungen hierfür lagen nicht vor. § 46b StGB verlangt, dass Aufklärungshilfe hinsichtlich einer mit d er Anlasstat im Zusammenhang stehe n- den Tat aus dem Katalog des § 100a StPO geleistet wird. Maßgeblicher Ze i t- punkt für deren Beurteilung ist derjenige zum Zeitpunkt der Aburteilung durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 5 StR 29/14, BGHSt 59 , 193, 194 f.; vom 30. April 2015 5 StR 132/15). Nach dessen Fes t- stellungen ist davon auszugehen , dass sich der vom Angeklagten benannte Fluchtwagenfahrer an einem Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) beteiligen wollte, der sich dann ohne Kenntnis des nicht am Tatort A n- lte. Ein bandenmäßiges Handeln (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO) ist auch hinsich t- lich des Fluchtwagenfahrers nicht festgestellt worden; er war an den übrigen abgeurteilten Taten nicht beteiligt und nutzte lediglich die aus einem zufällig erlangten Tipp erwachsene Gelegenheit zu einer Straftat (UA S. 16). Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Zugru n- delegung des gemäß § 46b Abs. 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Stra f- rahmens des § 250 Abs. 3 StGB sich im Maß der verhängten Strafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies zeigt sich darin, dass das Landgericht bei den beiden Mitangeklagten von dem nicht weiter gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB ausgegangen und gleichwohl unter Berücksichtigung von belasten den Umständen, die bei dem Angeklagten A . nicht vorlagen (insbes ondere jeweils Werkzeugeinsatz, bei G . Tatinitiative, bei 28 29 30 - 13 - Ad . Bewährungsbruch und Rückfallgeschwindigkeit), zu nur geringf ü- gig höheren Einzelstrafen gelangt ist. b) Soweit die Staatsanwaltschaft das Geständnis des Angeklagten A . h- 4. Die Bildung der jeweiligen Gesamtfreiheits strafen sowie die Entsche i- dungen über die Aussetzung der gegenüber den Angeklagten A . und G . verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung sind frei von Rechtsfehlern und werden von der Revision auch nicht beanstandet. Sander Schneider Dölp Bellay Feilcke 31 32
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