ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR83.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 83/18 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 27. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des A n- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. In Ergänzung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalt s schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision geltend gemachten Verletzung der Informationspflicht (Art. 6 MRK i.V.m. § 147 StPO) beruhen könnte. Insb e- sondere stellen die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren zu se i- nen Mittät . . ä- rungserfolg im Sinne des § 46b StGB dar, zumal die Mittäter unabhängig hie r- von aufgrund von gesicherten DNA - Treffern ermittelt worden sind. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler
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