5 StR 84/09 (alt: 5 StR 597/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 1. Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am 20. Juni 2007 den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. we-gen 204gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftli-cher Freiheitsentziehung223 schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Mona-ten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es freigesprochen. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 226 5 StR 597/07 auf eine Verfahrensr374ge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgeho-ben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bew344ltigung der durch die Konstella-tion 204Aussage gegen Aussage223 gepr344gten anspruchsvollen Beweislage ge-geben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt). 2 Gegenstand des Verfahrens ist ein am 4. Dezember 2006 von drei T344-tern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der 3 - 3 - damals stark rauschgiftabh344ngige Angeklagte T. hatte am 14. Febru-ar 2008 auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betrei-ber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegen-374ber einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden und den Angeklagten G. und den von diesem als 204M. 223 Angesproche-nen als Mitt344ter benannt. 2. Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaft-licher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die erhobene Sachr374ge greift 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts 226 durch. 4 5 3. Die W374rdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, h344lt der sachlichrechtlichen Pr374fung nicht stand. Sie erf374llt nicht die besonderen Anforderungen, die in der gegebenen Konstellation 204Aussage gegen Aussage223 zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257) und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, in seine 334berlegung einzubeziehen und in besonderem Ma337e eine Gesamtw374rdigung aller Indi-zien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es hier. a) Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine 334berzeugung von der Mitt344terschaft des Angeklagten G. verschafft hat, begegnet Bedenken. Bei der abw344genden Betrachtung, welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilde-rung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine h366here Plausibilit344t zu, anstatt auch diese im Ansatz zun344chst als gleich wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten. 6 - 4 - So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B. und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durch-g344ngig in der Spielothek anwesend gewesen war, Best344tigungen der Aussa-ge des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu Hause zur Tatausf374hrung abzuholen. Richtigerweise w344re zu bedenken ge-wesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen die-ser Zeugen nicht widerlegt worden ist. 7 b) Das Landgericht hat 226 indes ohne kritische Pr374fung 226 dem Zeugen T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Russland absolvierte Drogentherapie sein fr374her abhanden gekommenes Zeitgef374hl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach 334berdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt ha-be machen k366nnen, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverh344ltnis dazu, dass das Landge-richt diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen 204der inzwischen vergangenen langen Zeit223 blo337e Irrt374mer zugebilligt hat (UA S. 30 f.). 8 c) In der 334bereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T. mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaub-haftigkeit der Aussage des Zeugen st374tzt (UA S. 31). Dies st366337t, wie der Se-nat bereits im Beschluss vom 6. Februar 2008 226 5 StR 597/07 (insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgef374hrt hat, auf Bedenken, weil ein Mitt344ter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitge-teilten Handlungen des anderen Mitt344ters Umst344nde ergeben m374ssen, die f374r die Identit344t dieses Mitt344ters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683; StraFo 2007, 202; 294). 9 d) Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. best344rkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall einer f344lschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und l344ngerer Gef344ngnisstrafe h344tte rechnen m374ssen (UA S. 34), begegnet auch diese 10 - 5 - Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabh344ngige und vorbe-strafte Zeuge T. h344tte n344mlich schon wegen seiner eigenen einge-standenen T344terschaft mit 226 damals indes unterbliebener 226 Verhaftung rech-nen m374ssen. e) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht ein m366gliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklag-ten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat (UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Ange-klagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. 374bervor-teilt werden w374rde. 11 12 4. Die Sache bedarf demnach neuer Aufkl344rung und Bewertung. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzu-sehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der Tat 226 bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verd344chtiger 226 ein ganz erheblicher Tatverdacht vorliegt. Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Ange-klagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das m366gliche indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die ge-meinsam mit dem rechtskr344ftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat in die Betrachtung einzubeziehen haben. 13 Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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