5 StR 84/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe wegen versuchter r344uberischer Erpres-sung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug (Fall 2 der Urteilsgr374nde) sowie 374ber die Gesamtstrafe aufgeho-ben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlich) ver-suchter r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem (gemeinschaft-lichem) Computerbetrug, wegen erpresserischen Menschenraubs und wegen K366rperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur gef344hrlichen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel er-sichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der 226 auch mit einer Verfahrensr374ge angegegriffene 226 Schuldspruch h344lt aus den zutreffenden Erw344gungen des Generalbundesanwalts ebenso wie die Bemessung der Einzelstrafen f374r die F344lle 1 und 3 der Urteilsgr374nde rechtlicher Nachpr374fung stand. Jedoch begegnet die im Fall 2 der Urteils-gr374nde gebildete Einzelstrafe und damit auch der Ausspruch 374ber die Ge-samtstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 2 1. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung im Fall 2 der Urteils-gr374nde den Regelstrafrahmen der r344uberischen Erpressung zugrunde gelegt (247247 253, 255, 249 Abs. 1 StGB). Eine Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2 StGB i.V.m. 247 49 Abs. 1 StGB hat es dem Angeklagten trotz ange-nommener Versuchsstrafbarkeit versagt, weil er es 204bei dem misslungenen Versuch nicht belie337, sondern zum Tatopfer zur374ckkehrte, um mit diesem erneut zum Geldautomaten zu gehen223, und dadurch deutlich gezeigt habe, 204dass er zu diesem Zeitpunkt nicht bereit war, von seinem urspr374nglichen Tatplan Abstand zu nehmen223 (UA S. 31). 3 4 Diese Begr374ndung l344sst besorgen, dass die Strafkammer bei der Pr374-fung einer Strafrahmenmilderung wegen Vorliegens eines vertypten Milde-rungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten allein sein Nachtatverhalten ber374cksichtigt hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Bei der Frage, ob eine Strafrah-menmilderung wegen Versuchs vorzunehmen ist, ist im Wege der Gesamt-schau aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte im weitesten Sinne und der Pers366nlichkeit des T344ters zu entscheiden (vgl. BGHSt 16, 351, 353; Fischer, StGB 57. Aufl. 247 23 Rdn. 4). Besonderes Gewicht kommt dabei den wesentlich versuchsbezogenen Umst344nden zu, weil sie wichtige Kriterien f374r die Bewertung des Handlungs- und Erfolgsunrechts des versuchten Delikts darstellen; hierzu geh366ren namentlich die N344he zur Tatvollendung, die Ge-f344hrlichkeit des Versuchs und die aufgewandte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 35, 347, 355; 36, 1, 18; BGHR StGB 247 23 Abs. 2 Strafrahmenver-schiebung 4 und 9). Demgegen374ber hat die Strafkammer hier die Milderung soweit erkennbar ausschlie337lich wegen des deliktischen Nachtatverhaltens - 4 - des Angeklagten versagt, der nach dem erkannten Fehlschlag der versuch-ten r344uberischen Erpressung andere Wege zur Verwirklichung des erstrebten Verm366gensvorteils 226 hier im Wege des erpresserischen Menschenraubes 226 suchte. Die unerl344ssliche W374rdigung der bestimmenden versuchsbezogege-nen Strafmilderungsgr374nde unterbleibt vollst344ndig, so dass die verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe schon deshalb keinen Bestand haben kann. 334berdies hat die Strafkammer nicht erkennbar erwogen, dass auch bei dem sich an-schlie337enden erpresserischen Menschenraub ein Taterfolg mangels Konto-deckung ausblieb. 2. Wegen der fehlerhaft bemessenen Einzelfreiheitsstrafe unterlag auch der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe der Aufhebung. Lediglich erg344nzend bemerkt der Senat, dass die H366he der gebildeten Gesamtfrei-heitsstrafe den festgestellten besonders engen zeitlichen und situativen Tat-zusammenhang nicht widerspiegelt. Dass die Strafkammer dar374ber hinaus den von ihr vorgenommenen H344rteausgleich wegen einer vollstreckten ge-samtstrafenf344higen Vorverurteilung unbeziffert gelassen hat, ist hier mit R374cksicht auf die H366he der urspr374nglich einbeziehungsf344higen Geldstrafe aus Rechtsgr374nden f374r sich nicht zu beanstanden. 5 3. Angesichts des blo337en Wertungsfehlers l344sst der Senat s344mtliche Feststellungen bestehen; diese k366nnen allenfalls durch neue Feststellungen erg344nzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. 6 Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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