5 StR 84/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2011 beschlossen: Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Potsdam vom 22. November 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 8, 12 und 13 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafausspruch und im Maßregelausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen Raubes, wegen Diebstahls mit Waffen in acht Fällen und w e- gen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Na ch den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom 9. O k tober 2009 bis zum 21. April 2010 in insgesamt 13 Fällen älteren Damen die Handtasche en t wendet, um das darin befindliche Bargeld für sich zu verbrauchen, wobei er a usgenommen die Fälle 1 und 9 stets ein Klappmesser mit abgebrochener Klingenspitze und einer verbliebenen Kli n- genlänge von 5 cm bei sich führte. In den Fällen 8, 9, 12 und 13 überwand der A n geklagte den Widerstand der Geschädigten, die vergeblich versuch ten 1 - 3 - ihre Handtasche festzuhalten, i n dem er mit Gewalt an der Tasche riss. Für die jeweiligen Taten hat die Strafkammer Einzelfreiheitsstrafen zwischen vier Monaten (Diebstahl, Tat 1) und drei Jahren zehn Monaten (schwerer Raub, Tat 13) festgesetzt. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfe h- ler zu seinem Nachteil ergeben. Hingegen können der Strafausspruch zu den Taten 8, 12 und 13, der Gesamtstrafausspruch sowie die Anordnung der U n- terbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. 1. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB bei den Taten 8, 12 und 13 verneint hat, halten sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. Unter Verweis auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit, den vorliegenden einschläg i- gen Bewährungsbruch sowie die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie hat die Strafkammer trotz der Gewaltanwendung im u n- tersten Bereich, der geringen Tatbeute und des umfassenden Geständnisses des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung zu seinen Gunsten abg e- lehnt. Diese Erwägungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer auch den neben dem besonders wesentlichen G e- sichtpunkt der begrenzten Gewaltkomponente gravierenden Umstand der besonders geringen Gefährlichkeit des vom Angeklagten mitgeführten Me s- sers erwogen hat, das der Angeklagte nach seinem von der Strafkammer zugrunde gelegten Gestän seiner Obdachlosigkeit bei sich hatte. Es ist deshalb zu beso r gen, dass ein für die Bestimmung des Strafrahmens maßgeblicher Strafzumessungsgrund u n berücksichtigt geblieben ist. Dies führt zur Aufhebung de r Einzelstrafen in den Fällen 8, 12 und 13 sowie im Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen können best e hen bleiben. Der Senat weist darauf hin, dass angesichts des ähnlichen Chara k- 2 3 4 - 4 - ters der Diebstahls - und Raubtaten die Einzelstrafbemessung auffäll ig u n- ausgewogen erscheint, ohne dass hierin jenseits der drei aufgehobenen höchsten Einzelstrafen ein den Angeklagten beschwerender Fehler läge. 2. Die Aufhebung der drei höchsten, allein die Dreijahresgrenze übe r- schreitenden Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung der auf § 66 Abs. 2 sowie § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwa h rung. Für das weitere Verfahren weist der Senat insoweit auf Folgendes hin: a) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. De s- sen Ausübung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere la s- sen die Ausführungen der Strafkammer Erwägungen dazu ve r missen, ob sich der Angeklagte, der ers tmals zu einer längeren Haftstrafe verurteilt wu r- de, nicht bereits die Strafverbüßung hinreichend zur Warnung dienen lassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2009 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 E r messensausübung 1 ). b) Nach dem Urteil des B undesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BGBl. I S. 1003), das die Strafkammer noch nicht berücksichtigen konnte, sind die gesetzlichen Regelungen zur Sicherungsverwahrung mangels au s- n- ve reinbar; das Recht der Sicherungsverwahrung muss bis zum 31. Mai 2013 neu geregelt werden. Vor diesem Hintergrund kann die Unterbri n gung in der S i cherungsverwahrung bis zur Neuregelung nur nach Maßgabe einer strikten Ve r hältnismäßigkeitsprüfung angeordnet werden. In der Regel wird dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umstä n den in der Person oder dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten ist (BVe rfG, aaO, Tz. 172). Die Darlegungen des Landgerichts lassen eine so l- 5 6 7 8 - 5 - che Gefahr in der Person oder dem Verhalten des Angeklagten nicht erke n- nen. Dies liegt nach den festgestellten Tatumständen auch denkbar fern. 3. Aufgrund der vorliegenden Wertungsfehl er bedurfte es keine Au f- hebung der Feststellungen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Festste l- lungen treffen, soweit sie den bislang getroffenen nicht widersprechen. Basdorf Raum Schaal König Bellay 9
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