5 StR 84/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision de s An geklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.5 der Urteilsgründe , b) im Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe s o- wie c) im Gesamtstrafausspruch . 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückve rwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II.5), räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchter räuberische r Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall II.2), Raubes in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, Compute r- 1 - 3 - betruges, Unterschlagung und Diebstahl s zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St PO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe w e- gen (vollendeter) besonders schwerer räuberischer Erpressung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderten der Angeklagte und sein Mittäter von dem Zeugen B . zunächst erfolglos die Herausgabe von Bargeld und sodann nach einem Schlag mit einem ca. 50 cm langen Kunststoffstock auf dessen Hand die Herausgabe seiner EC - Karte mit zug e- höriger PIN - Nummer. Aus Angst vor weiter en Schlägen verriet der Zeuge B. - Karte bei S . lag und nannte die d a- zugehörige PIN - t- - Karte und der Zugangsmöglichkeit zum Kont des Geschädigten (UA S. 11) . Diese Feststellungen werden durch die Beweiswürdigung nicht getr a- gen . Das Urteil verhält sich nicht d azu, ob und in welcher Weise der Ang e- klagte und sein Mittäter in den Besitz der bei S. befind lichen EC - Karte gelangt sein sollen . Dies kann auch nicht dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgründe entnommen werden. Das Urteil teilt zudem nicht mit, ob der Angeklagte und sein Mittäter tatsächlich Abhebungen von dem Konto vorgenommen haben. Der Fall I I.5 bedarf daher insgesamt auch hinsichtlich der für sich nicht rechtsfehlerhaften tateinheitliche n Verurteilung wegen gefährlicher Kö r- perverletzung neuer tatgerichtlicher Prüfung. 2 3 4 5 - 4 - 2. Daneben hat die Einzelstrafe für den Fall II.2 der Urteilsgründe k e i- nen Bestand. Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass das Landg e- richt trotz vollendeter Wegnahme des Mopedschlüssels nur eine versuchte räuberische Erpressung angenommen hat. Bei der gleichwohl erfolgten Ve r- neinung eines minder schweren Falls und ei ner möglichen Strafrahmenmi l- derung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hätte das Landgericht aber in seine Erwägung en strafmildernd einbeziehen müssen, dass die Rückgabe des Schlüssels wenig später an den Geschädigten erfolgt ist. 3. Die Aufhebung der Ei nzelstrafen führt zum Wegfall der Gesamtstr a- fe. Mit Ausnahme der in der Beschlussformel genannten Feststellungen ble i- ben die übrigen Feststellungen, insbesondere zur uneingeschränkten Schul d fähigkeit des Angeklagten , aufrechterhalten. Basdorf Raum Sander Dölp Bellay 6 7
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