ECLI:DE:BGH:2016:270916U5STR84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 84/16 vom 27. September 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Septe m- ber 2016 , an der teilgenommen habe n: Richter Dölp als Vorsitzender , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Berger , Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ält in M. als Verteidiger in , Rechtsanwalt S . als Vertreter des Nebenklägers , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurü ckverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: n- u- gendstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewähr ung ausgesetzt. Den Mitangeklagten L . hat das Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit (gemeinschaftlich begangener) gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge d er Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision bea n- standet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht einen bedingten Tötung s- vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt hat. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte mit dem Mitangeklagten L . seit Jahren eng befreundet. Dieser wiederum pfle g- te seit mehreren Jahren eine Freundschaft zu dem Nebenkläger, einem knapp 20 Jahre älteren brasilianischen Fußball - Ver tragsamateur. Der Nebenkläger versuchte im Laufe der Zeit mehrfach, sich dem Mitangeklagten sexuell zu n ä- hern, wenn dieser bei ihm in der Wohnung übernachtete. Während der Mita n- geklagte, der die Annäherungsversuche ausdrücklich zurückwies, zunächst den Kon takt zum Nebenkläger weiterhin schätzte, insbesondere weil er mit ihm z u- sammen Cannabis konsumieren konnte, empfand er die Beziehung im Sommer 2014 zunehmend als belästigend und bedrohlich, weil der Nebenkläger sich immer stärker vereinnahmend verhielt. De r Mitangeklagte L . vertraute sich daher dem Angeklagten an. Die Angeklagten beschlossen, dem Nebenkläger Der Mitangeklagte L . vereinbarte mit dem Nebenkläger für den 10. August 2014 ein Treffen in dessen Wohnung. Die beiden Angeklagten b e- absichtigten, den ihnen körperlich überlegenen Nebenkläger unter Einsatz e i- nes Baseballschlägers und eines Küchenmessers zu überwältigen und ihm ohne dass sie genauere Absprachen trafen Während de r Nebenkläger damit rechnete, dass sich zur verabredeten Zeit nur der Mitangeklagte in seiner Wohnung aufhalten würde, gingen beide Angekla g- ten dorthin und warteten auf die Rückkehr des Nebenklägers. Zur Ausführung ihres Tatplans führte der Mitangeklagte e in ca. 30 cm langes Küchenmesser mit sich. Der Angeklagte war mit einem Baseballschläger ausgerüstet. 2 3 - 5 - Nachdem der Nebenkläger seine Wohnung betreten und die Angekla g- ten bemerkt hatte, griffen diese den völlig überraschten Nebenkläger an. Das Landgericht , das genaue Feststellungen zum Ablauf der Auseinandersetzung und zur Reihenfolge der zugefügten Verletzungen nicht zu treffen vermocht hat, hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Nebenkläger im Zuge der Auseina n- ll geführte Schläge mit dem Bas e- ä- ge der Glasschirm der Deckenlampe kaputt ging, sowie jeweils einen gegen e l- te er, um in Ausführung des Tatplans den Nebenkläger körperlich zu missha n- deln. Der Mitangeklagte L . stach dem Nebenkläger nach den Festste l- lungen des Landgerichts einem eigenen, über den gemeinsamen Tatplan hi n- ausgehenden Entschluss folgend mit bedingtem Tötungsvorsatz das K ü- chenmesser in Hals und Oberbauch. Der sich wehrende, stark blutende Nebenkläger trug insbesondere eine potentiell lebensgefährliche, die Luftröhre verletzende Stichverletzung am Hals, eine Stichwunde am Oberbauch sowie eine Rissquetschwunde und weitere Ve r letzungen infolge von gleichfalls potentiell lebensgefährlichen Schlägen auf den Kopf davon. Es gelang ihm schließlich, sich zu befreien und aus seiner Wohnung zu fliehen. 2. Vom Vorliegen eines (bedingten) Tötung svorsatzes beim Angeklagten hat sich das Landgericht nicht überzeugen können. Dem Angeklagten sei zwar nicht verborgen geblieben, dass der Mitangeklagte das Küchenmesser mitg e- führt habe, er sei jedoch nicht davon ausgegangen, dass dieser den Nebenkl ä- ger ha be töten wollen. Die Jugendkammer hat als entscheidendes Indiz gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes beim Angeklagten den Umstand ang e- 4 5 6 - 6 - sehen, dass dieser kein eigenes Motiv zur Einwirkung auf den Nebenkläger g e- eballschläger zugeschlagen habe. Das von Tötungsvorsatz getragene Handeln des Mitangeklagten L . sei ihm auch nicht im Wege mittäterschaftlicher Zurechnung anzulasten, da es sich um einen Mittäterexzess gehandelt habe. Auch mit Blick auf die dynamische II. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Tötungsvorsatz hält sac h lich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlu n- gen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe u nd zudem anschaulich ko n- krete Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen stellt mithin auf beiden Vo r- satzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende B e- weisanzeichen dar. Im Einzelfall können das Wissens - oder das Willenselement des Event ualvorsatzes fehlen, wenn etwa dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung m a- chen, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung etwa bei Affekt oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist (Fehlen des Wi s- senselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut 7 8 - 7 - (Fehlen des Willenselements). Beide Elemente der inneren Tatseite müssen tatsachenfundiert getrennt voneinander geprüft werden. Die Prüfung, ob b e- din g ter Vorsatz vorliegt, erfordert bei Tötungsdelikten insbesondere dann, wenn das Tatgericht allein oder im Wesentlichen aus äußeren Umständen auf die innere Einstellung eine s Angeklagten zur Tat schließen muss, eine Gesam t- schau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei schon eine Gleic h- gültigkeit gegenüber dem zwar nicht erstrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtf ertigt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 5 StR 498/15, NStZ - RR 2016, 204 mwN). b) Kann der Tatrichter auf der Grundlage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel an der subjektiven Tatseite nicht überwinden, so hat das R e- visionsgericht dies rege lmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolger ungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterla u- fen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswü r- digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsge richt die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der B eweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2013 3 StR 37/13, BGHR StGB § 2 12 Abs. 1 Vorsatz, bedi ngter 64 Rn. 4 f. mwN). 9 - 8 - c) Gemessen hieran erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. aa) Die Jugendkammer hat bei ihrer Beweiswürdigung zum Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes beim Angeklagten die tatplangemäß vorgeno m- mene Ta tausführung unter Verwendung von Baseballschläger und Küche n- messer nicht in ihrer Gesamtheit in den Blick genommen. Zwar erörtert sie, dass aus der Kenntnis des Angeklagten von der Mitnahme des Küchenmessers durch den Mitangeklagten nicht auf das Vorliegen von Tötungsvorsatz g e- schlossen werden könne, und führt aus, dass in Ansehung der vom Angekla g- ten ausgeführten Schläge mit dem Baseballschläger in einer Gesamtschau kein Tötungsvorsatz festgestellt werden könne. Auch schließt das Landgericht eine Zurechnun g des als Mittäterexzess angesehenen Einstechens des Mitang e- kla g ten auf den Nebenkläger aus. Das Landgericht hat jedoch in diesem Zusammenhang ausschließlich den vom Angeklagten persönlich tatplangemäß erbrachten Tatbeitrag und nicht erkennbar die dadu rch bedingte gesteigerte Gefährlichkeit der Tatausführung gewürdigt, dass die Angeklagten wie das Landgericht ausdrücklich feststellt ihrem Tatplan entsprechend beide mit gefährlichen Gegenständen auf den N e- benkläger einwirkten (UA S. 10 f.). Wie zuvor vereinbart, schlug der Angeklagte jedenfalls viermal mit dem Baseballschläger auf Kopf und Rumpf des Nebe n- klägers ein und setzte der Mitangeklagte das mitgeführte Küchenmesser gegen den Nebenkläger ein. Im Rahmen der Vorsatzprüfung hätte das Landgericht d iesen für beide Vorsatzebenen bedeutsamen Umstand erörtern müssen und sich mit den Erwartungen des Angeklagten zum Geschehensablauf bei der Tat vor dem Hintergrund des Einsatzes zweier gefährlicher Gegenstände in einem für ihn vorhersehbar dynamischen und unübersichtlichen Kampfgeschehen 10 11 12 - 9 - was angesichts der festg e- stellten räumlichen Verhältnisse überdies naheliegt ist insoweit ohne Bed e u- tung. bb) Hinzu kommt, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hinreichend belegt ist. Die Jugendkammer hat diesen Umstand als entscheidendes Indiz (UA S. 28) be zeichnet und sich diesbezüglich auf Beweiserkenntnisse aus der Ve r- nehmung zweier gerichtsmedizinischer Sachverständiger gestützt. Diese hatten ausgeführt, die Schläge mit dem Baseballschläger auf den Kopf des Nebenkl ä- gers seien zwar potentiell lebensgefähr lich gewesen; aus dem Fehlen von Organverletzungen, Knochenbrüchen und Hirnverletzungen könne aber auf e i- Das Landgericht hat sich dieser Bewertung angeschlossen, ohne allerdings w e i tere erörterungsbedürftige Umstände einzubeziehen. Mithin fehlt es an der erforderlichen Gesamtwürdigung aller für die Vorsatzprüfung bedeutsamen G e- sichtspunkte. Zum einen hat es nicht bedacht, dass der Angeklagte bei der einem Schlag gegen den Kopf d es Nebenklägers vorausgehenden Ausholbewegung mit dem Baseballschläger eine Deckenlampe traf und beschädigte (UA S. 24). ß- vo l e erörtert we r- den müssen, ob erhebliche Verletzungen deshalb ausgeblieben sein könnten, weil es sich um ein dynamisches Kampfgeschehen handelte (UA S. 10, 17, 19, 21 f.), in dessen Verlauf sich der Nebenkläger wehrte und möglicherweise 13 14 15 - 10 - dadurch schwerere Tr effer vermeiden konnte. Die Jugendkammer hätte sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwieweit der Angeklagte a n- Lage gewesen sein kann. 2. Die aufgezeigten Rechtsfeh ler führen zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat weist darauf hin, dass für die Ve r- neinung des voluntativen Vorsatzelements einem pauschalen Verw eis auf die natürliche, der Tötung eines Menschen entgegenstehende Hemmschwelle, wie ihn das Landgericht formuliert hat (vgl. UA S. 20, 28), kein eigenständiges a r- gumentatives Gewicht zukommt; vielmehr bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Tä ter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 ff.). Dölp König Berger Bellay Feilcke 16
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