5 StR 85/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-naten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der im 334bri-gen unbestrafte Angeklagte im Juli 1995 seine damals ca. 13, 11 und 10 Jah-re alten verschwisterten Pflegekinder, sich wechselseitig an den Genitalien zu lecken. Er wollte sie auf diese Art und Weise daf374r bestrafen, dass seine Ehefrau vorher den knapp 13-j344hrigen Jungen mit erigiertem Glied im Bett bei seiner 10-j344hrigen Schwester angetroffen hatte. Das Landgericht hat in 2 - 3 - dem Verhalten des Angeklagten rechtsfehlerfrei einen sexuellen Missbrauch von Kindern gem344337 247 176 Abs. 2 StGB a. F. gesehen. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landge-richt hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 176 Abs. 3 StGB in der vom 1. April 1987 bis zum 31. M344rz 1998 geltenden Fassung (ein Jahr bis zehn Jah-re Freiheitsstrafe) entnommen. Dabei hat es allerdings nicht bedacht, dass gem344337 247 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz 247 176 Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. M344rz 2004 geltenden Fassung zur Anwendung kommen muss, weil weder das Verhalten des Angeklagten einen der Qualifikationstat-best344nde des 247 176a StGB erf374llte noch im Rahmen von 247 176 StGB in der vom 1. April 1998 bis 31. M344rz 2004 geltenden Fassung ein besonders schwerer Fall vorgesehen war (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 270). 3 Der neue Tatrichter wird bei der erforderlichen neuen Strafzu-messung auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur Formulierungen zu vermeiden haben, die besorgen lassen, dass dem Ange-klagten sein Gesamtverhalten als Pflegevater besonders erschwerend zur Last ge- 4 - 4 - legt wird, sondern auch die Dauer des bisherigen Verfahrensablaufs hinrei-chend ber374cksichtigen m374ssen. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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