5 StR 85/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 7. Juli 2006 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abge344ndert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit falscher Verd344chtigung verurteilt wird, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisi-onsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs, versuchten Be-trugs und falscher Verd344chtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im 334brigen ist sein Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht ist im ersten Tatkomplex zu Unrecht von einer suk-zessiven Mitt344terschaft ausgegangen. Es nimmt zwar zutreffend an, dass der Betrugstatbestand vollendet war, nachdem auf dem Grundst374ck des Zeugen S. die Grundschuld t344uschungsbedingt bestellt worden war. Hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten, der 226 auf Gehei337 des Hauptt344ters M. R. 226 die Grundschuld b366sgl344ubig erwarb, um R. ein Vorgehen aus der Grundschuld gegen S. zu erleichtern, bejaht das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft eine sukzessive Mitt344terschaft des Angeklagten. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit eine sukzessive Mitt344terschaft im Rahmen des Betrugstatbestands zwischen Vollendung und Beendigung in der vorlie-genden Fallgestaltung, in der es nach Eingreifen des Angeklagten zu keiner weiteren Schadensvertiefung gekommen ist, 374berhaupt noch m366glich ist (vgl. BGHR StGB 247 25 Abs. 2 Mitt344ter 5; BGH NStZ 1984, 548; 1997, 82; vgl. auch Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 25 Rdn. 21). Mitt344terschaft scheidet schon deshalb aus, weil der Tatbeitrag des Angeklagten eher untergeordnet war und er keine wesentlichen Vorteile zu erwarten hatte. Als er von dem Hauptt344ter in das Geschehen einbezogen wurde, war die Grundschuld nicht nur schon bestellt; der Angeklagte entwickelte auch selbst kaum Aktivit344ten. Es gelang zudem sp344ter nicht, aus der Grundschuld einen finanziellen Ge-winn zu ziehen. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte lediglich nach Vollendung der Tat und vor ihrer Beendigung Beihilfe geleistet. Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch auf Beihilfe zum Betrug um. 2 Die Annahme des Landgerichts, im zweiten Tatkomplex bestehe zwi-schen dem versuchten Betrug und der falschen Verd344chtigung Tatmehrheit, begegnet gleichfalls durchgreifenden Bedenken. Mit der bewusst wahrheits-widrigen Einlassung gegen374ber dem Landeseinwohnermeldeamt Berlin, mit der der Angeklagte behauptet hatte, er habe das Bu337geld einschlie337lich der Geb374hren bereits an den Beamten H. bezahlt, beging er nicht nur die f374r den Betrugstatbestand (247 263 StGB) relevante T344uschungshandlung, son-dern begann zugleich mit der falschen Verd344chtigung (247 164 StGB). Mit der sp344teren Anzeigeerstattung hat der Angeklagte jeweils nur die begonnene 3 - 4 - Tathandlung weiter fortgesetzt und vertieft. Sie war darauf gerichtet, den fal-schen Eindruck zu erwecken, der Beamte H. habe das bereits gezahlte Bu337geld veruntreut und der Angeklagte sei von seiner Zahlungspflicht frei geworden. Der Senat korrigiert dementsprechend den Schuldspruch dahin-gehend, dass der Angeklagte einer tateinheitlichen Verwirklichung der beiden Tatbest344nde schuldig ist. Hinsichtlich des Schuldumfangs des versuchten Betrugs ist anzumerken, dass insoweit nur die Geb374hren in H366he von 36 DM in Ansatz gebracht werden k366nnen. Das Bu337geld in H366he von 500 DM hat au337er Betracht zu bleiben, weil die durch T344uschung unternommene Abwen-dung der Verh344ngung oder Vollstreckung bu337geld- oder strafrechtlicher Sanktionen vom Schutzbereich des Tatbestands des 247 263 StGB nicht er-fasst wird (BGHSt 38, 345, 351; 43, 381, 405 f.). 4 Gegen den ge344nderten Schuldspruch h344tte sich der Angeklagte nicht wirksamer verteidigen k366nnen. Die 304nderung zieht die Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs nach sich. Die Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, weil sie von den Subsumtionsfehlern nicht beeinflusst sind. Der neue Tatrichter kann jedoch neue Feststellungen treffen, soweit diese den bisher getroffenen nicht widersprechen. Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
Full & Egal Universal Law Academy