5 StR 85/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 29. Oktober 2009 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Begr374ndung des Landgerichts, weshalb die Steuerungsf344higkeit des An-geklagten durch seine Alkoholisierung nicht erheblich vermindert gewesen sei, ist bedenklich. Der Senat schlie337t indes aus, dass der Angeklagte f374r das von Gruppendynamik gepr344gte raub344hnliche Gesamttatgeschehen bei An-nahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB noch milder sanktioniert worden w344re. Angesichts der Urteilsfeststellungen zur Person des Angeklagten und zum Charakter der Tat wird die Anwendbarkeit des 247 35 BtMG nicht zweifel-haft sein (vgl. UA S. 4). Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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