5 StR 85/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3 . Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Gör litz vom 16. September 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Revision beanstandete Formulierung (UA S. 37), wonach der Angek lagte bei der Vorstellung seines Geschäftsmodells jedwede Einsicht in das begangene Unrecht vermissen ließ, sollte ersichtlich nur den Wert seines auf den objektiven Geschehensablauf bezogenen Geständnisses relativi e- ren. Dagegen sollte nicht das Verteidigu ngsverhalten des Angeklagten stra f- schärfend gewertet werden. Dies kommt in den Urteilsgründen hinreichend deutlich zum Ausdruck. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
Full & Egal Universal Law Academy