5 StR 85/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richt s Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig gro ße Gewicht der Anlasstat im Blick zu b e- halten sein (BVerfGE 70, 297). Basdorf Raum Schneider König Bellay
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