ECLI:DE:BGH:2016:250516U5STR85.16 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 85/16 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 2016 , an der teilgenommen haben: Richte r Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richter in Dr. Schneider , Richter Dr. Berger, Richter Bellay , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Ju stiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Re c ht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 6. November 2015 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandl ung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit tels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen und se i- ne Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsa n- waltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Re chtsmittel hat im E r- gebnis Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte leidet an einem Alkoho labhängigkeitssyndrom (ICD - 10 F 10.2). Sein jahrelanger Alkoholmissbrauch hat bereits sein Gehirn geschädigt und zu einer Lebererkrankung gef ührt . D er Angeklagte und der später g eschädigte L . kannten sich aus einem gemeinsamen Entgiftungsaufenthalt. Am Tattag besuchte L . den Angeklagten. N ach einem Stadtrundgang begaben sich der bereits ang e- trunkene L. und der Angeklagte in de ssen Wohnung . Der Angeklagte ha t- te zur Bewirtung zwe i Flaschen Rotwein und eine 0,7 - l - Flasche Schnaps g e- k auft. Z wischen 13:38 Uhr und 16:55 Uhr stach er im Wohnzimmer aus nicht mehr aufklärbaren Gründen mit einem Küchenmesser wenigst ens neunm al mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Geschädig ten ein. Dieser erlitt u nter and e- rem eine Stichverletzung unter der linken Ach sel , die zur Eröffnung der Brus t- höhle mit Pneumotho rax führte, sowie drei Stichverletzungen im Bereich des Bauches mit Verl etzungen von Leber, Dünn - und Dickdarm. Der Pneumothorax hätte unbehandelt in kürzester Zeit zum Tod geführt ; auch die Stichverletzu n- gen im Bauchbereich waren lebensgefährlich . Nach Beendigung seiner Angriffe ging der Angeklagte davon aus, dass sein Opf (UA S. 7) , einigen im Hof des Hauses mit dem Aufbau eines Festes beschäftigten Pers o- nen aus seinem Fenster hin aus mindestens zweimal zuzurufen, sie mögen den Rettungsdienst holen, der Geschädigte verblute. Der in akuter Lebensgefahr schwebende L. konnte in der Folge durch eine Notoperation und inte n- sivmedizinische Behandlung gerettet werden. Er verstarb wenige Wochen sp ä- ter aus nicht mit der Tat in Verbindung stehenden Gründen. Die beim A ngekla g- ten um 20:30 Uhr entnommene Blutpr obe ergab eine Blutalkoholkonzentration 2 3 4 5 - 5 - von 2,32 t- . 2. Die Strafkammer hat die Tat des Angeklagten als gefährliche Körp e r- verletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) gewertet. Vom Ve r- such des To tschlags (§ 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) sei er mit strafb e- freiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen gefä hrlicher Körperverletzung scheitere an der au f- au s- schließbaren Schuld un fähigkeit (§ 20 StGB) . Eine Verurteilung wegen Vollra u- sches (§ 323a StGB) komme nicht in Betracht ; denn der Ang eklagte sei bislang genommen noch vorwerfbar nicht bedacht, da er es weder wissen musste noch wissen konnte, dass er im Rauschzustand irgendwelche Ausschreitungen stra f- barer Art b Ein für die Strafbarkeit wegen Vollra u- Die Unterbringung in einer Entziehungsans talt hat die Strafkammer damit b e- und seines Hanges weitere und gegebenenfalls sogar erheblicher e Straftaten beg e- Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht , dass das Landgericht die Vorau s- setzungen für die Annahme des Vollrausches verkannt und den Angeklagten deshalb rechtsfehlerhaft freigesprochen habe. 6 7 - 6 - 3. Der Freispruch des Angeklagten kann kei nen Bestand haben. D as Landgericht hat bereits die Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholkonsums nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. a) Dies betrifft schon die Feststellung der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit . Zum einen legen die vom Urteil wiedergegebenen Zeugenaussagen und die darin enthaltenen Zeitangaben (UA S. 10) nahe, dass eine engere als die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung der Tatzeit möglich gewesen wäre. Zum anderen sind auch die vom Landger icht vorg e- nommenen Rückrechnungen der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten (UA S. 7) nicht nachvollziehbar; sie entsprechen ersichtlich nicht den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach bei der Prüfung der Schuldfä higkeit des Angeklagten ein maximaler stündlicher Abbauwert von 0,2 zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 314; Beschluss vom 18. Dezember 1986 4 StR 668/86, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4). b) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zur alk o- holbedingten Schuldunfähigkeit des Angeklagten lückenhaft. Sachverständig beraten stellt das Landgericht darauf ab, beim Angekla g- ten sei von einer neurologisch bedeutend reduzierten Alkoholtoleranz ausz u- gehen. Anhaltspunkte für einen Ausschluss seiner Steuerungsfähigkeit seien die völlige Wesensfremdheit der Tat, der vom Angeklagten durchaus glaubhaft Das Landgericht wie auch der Sachverständige hat damit das Nachtatverhalten des Ang e- klagten nicht umfassend in den Blick genommen. Es hat nicht gewürdigt, dass 8 9 10 11 - 7 - der Angeklagte nicht nur den kritischen Zustand des Geschädigten erkannte , sondern auch sachgerechte Maßnahmen ergriff , um diesen zu retten, indem er e- dizinis che Hilfe) rufen, der Geschädigte verblute. Nachdem auf den ersten A n- ruf niemand reagierte, wiederholte der Angeklagte seinen Ruf. Aus den im Urteil wiedergegebenen Schilderungen der sodann am Tatort eingetroffenen Zeugen ergibt sich darüber hinaus , dass d er Angeklagte zwar stark alkoholisiert wirkte, jedoch ansprechbar und zu sinnvollen Reaktionen fähig war. Es erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern gerade der Umstand, dass der Angeklagte vor Ort blieb und für medizinische Hilfe sorgte, als s nachtatliche s Rück zug s- seiner Steuerungsfähigkeit sprechen soll. Die Tat war e- schah; denn die Zeugenaussagen weisen darauf hin, dass ihr ein Streit zw i- schen de m Angeklagte n und dem Geschädigten vorausging . 4. Davon unabhängig ist auch die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB nicht rechtsfehlerfrei be grün det. Angesichts der hervorgehobenen, im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfu ng berücksichtigten Wesensfremdheit der Tat ist die Gefährlichkeitsprognose nicht ohne weiteres nachzuvollziehen . Es werden keine Anknüpfungstatsachen dargelegt , auf die der Sachverständige seine P rognose gestützt hat . Außerdem werden i m Ra h- men der Begründ ung der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Behan d- lung in einer Entziehungsanstalt keine Feststellungen zur voraussichtlichen Therapiedauer getroffen. Im Hinblick auf die zeitliche B egrenzung der Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt auf zwei J ahre (§ 67d Abs. 1 StGB), die im Falle ihrer isolierten Anordnung keiner Verlängerung unterliegt (vgl. § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB), ist eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg der Ma ß- 12 - 8 - regel nur dann anzunehmen, wenn die Behandlung voraussichtlich innerh alb der Zweijahresfrist erfolgreich abgeschlossen werden kann. 5. Die Sache bedarf daher einer umfassenden neuen Verhandlung und Entscheidung. Sollte das neue Tatgericht wiederum zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten gelangen, s o wird es b ei der Prüfung des § 323a StGB von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs au s- zugehen haben, wonach die Begehung der Rauschtat objektive Bedingung der Strafbarkeit ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Au gust 1996 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242; v om 1. Juni 1962 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334, und vom 2. Mai 1961 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 127; vgl. auch OLG Hamm, Blutalkohol 51, 118 f.). Sander Schneider Berger Bellay Feilcke 13
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