ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR85.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 85/18 vom 24 . April 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 24 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kiel vom 20. Dezember 2017 im Schuldspruch da hin ge ändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit m it vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzliche m Gebrauch eines Kraf t- fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz , wegen ve r- suchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperve r- letzung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleid i- gung und wegen vorsätzlichen unerlaubtem Besitzes einer verbotenen Waffe schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: der Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsät z- 1 - 3 - lichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schla g- und einen näher bezeich neten Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urt eil s- gründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Deze m- ber 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wuss te, dass er nicht im Besitz einer gült i- gen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherung s- schutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen a n- deren Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1) . Nachdem er sei n Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe . aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A . , über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseina n- dersetzung, in deren Ver lauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach ( Fall 2 versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr d er Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat de r Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet ( Fall 3) . b) D as Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichen s an dem Auto des Angeklagten ist als Herstellen einer un echten (zusammengesetzten) U r- kunde ( § 267 Abs. 1 , 1. Var iante StGB ) zu werten . Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 2 3 4 - 4 - Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1 , 3. Var iante StGB) , indem er das mit dem fremden K ennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehr s- überwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte U r- kunde mehrfa ch gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2 008 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3 , und vom 16. Juli 2015 4 StR 279/15). Von e i- nem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfä l- schung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten bega n- genen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (v gl. BGH, Beschluss vom 16. J u- li 2015 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte ve r- suchte Totschlag ( in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ) in Tatmeh r- heit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses , als er n ach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte. 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 5 - 5 - 3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall 3 verhän g- ten E inzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge. Für das in diesem und im Fall 1 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der im Fall 1 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden. Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten s o- wie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zweimal sechs und zwei mal vier Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mi l- dere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen 1 und 3 zutreffend beurteilt hätte. 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbi l- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten d es Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher 6 7 8
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