ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR85.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 85/19 vom 22. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- an walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermitt- lungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gege- ben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei ), waren sie hierzu bere chtigt. Entsprechende Aufträge können eine Be- fangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Be- schluss vom 21. Juli 2009 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest. Mutzbauer Sander Schneid er Mosbacher Köhler
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