5 StR 86/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Mai 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 13. September 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. 3. Die Staatskasse hat die dem Angeklagten durch die kon-kludent zurückgenommene Revision der Staatsanwalt-schaft entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - G r ü n d e (zu 3.) Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie betreffend den Angeklagten E und betreffend den Mitangeklagten A Revision eingelegt hat, ihr Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten E konkludent dadurch zu-rückgenommen, daß sie die Revision nur betreffend den Mitangeklagten A begründet hat. Häger Gerhardt Raum Brause Schaal
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