5 StR 86/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 22. Oktober 2007 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Aus der Liste der angewendeten Vorschriften wird 247 25 Abs. 2 StGB gestri-chen. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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