5 StR 86/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2008 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgeho-ben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit Todesfolge (247 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit sei-ner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge einen Teilerfolg. W344h-rend der Schuldspruch Bestand hat, gilt dies nicht f374r den vom Landgericht getroffenen Rechtsfolgenausspruch. 1 1. Schon die Strafrahmenbestimmung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt bei der Wahl des Strafrah-mens nach 247 227 Abs. 1 oder 2 StGB eine 204summarische Pr374fung und Ab-w344gung223 vor (UA S. 29). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Pr374fung der Anwen-dung des Sonderstrafrahmens erfordert eine Gesamtabw344gung, bei der alle 2 - 3 - relevanten Strafzumessungstatsachen heranzuziehen sind (vgl. etwa Sch344-fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 488 f.). Bereits bei der Strafrahmenwahl w344re namentlich zu bedenken gewesen, dass das Opfer an der Entstehung der Schl344gerei ma337gebend beteiligt war und dem Angeklagten den ersten heftigen Faustschlag versetzte. Ferner kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Eintritt des To-des eine ungew366hnlich sp344te Folge nach einem eher untypischen Krank-heitsverlauf darstellt, der ma337geblich durch das Verhalten des Opfers wegen des versp344teten abermaligen Aufsuchens des Krankenhauses mitverursacht worden ist (hierzu auch UA S. 30). Die Annahme eines minder schweren Fal-les nach 247 227 Abs. 2 StGB liegt bei dieser Sachverhaltsgestaltung auf der Hand. 3 2. Die Strafkammer hat keinerlei Feststellungen zu den Trinkgewohn-heiten des Angeklagten getroffen. Dies w344re jedoch zwingend erforderlich gewesen. Mindestens den im Urteil unter Nr. 11 und 12 mitgeteilten Vorver-urteilungen liegen K366rperverletzungsdelikte zugrunde, die der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat; das Amtsgericht Zehdenick vermochte dabei in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 die Voraussetzun-gen des 247 21 StGB nicht auszuschlie337en (UA S. 5 f.). Der Angeklagte scheint dem Alkohol auch gegenw344rtig in erheblichem Ma337e zuzusprechen. Denn das Landgericht rechnet ihn 204dem Trinkermilieu Zehdenicks223 zu; ferner lastet es ihm 204notorische Neigungen 205 zu Gewaltt344tigkeiten223 an (UA S. 21). Auch bei der ihm vorgeworfenen Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Hinzu kommt, dass er nach den Feststellungen 204in einen affektiv geladenen Zustand gera-ten war223, woraus die Strafkammer schlie337t, dass 204seine Steuerungsf344higkeit 205 f374r einige Sekunden erheblich vermindert war223 (UA S. 29). Bei dieser Sachlage h344tte das Landgericht die Frage der Schuldf344hig-keit unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen pr374fen m374ssen (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt f374r die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB 4 - 4 - (247 246a Satz 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, w374r-de die Anordnung der Unterbringung nicht hindern (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Sofern das neue Tatgericht die Voraussetzungen des 247 21 StGB beja-hen sollte, wird in Bezug auf eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 StGB von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte wegen der Begehung von Aggressionsdelikten unter Alkoholeinfluss massiv vorbe-straft ist (unter Nr. 11 und 12 mitgeteilte Vorverurteilungen). Dies kann, zu-mal unter den hier gegebenen Umst344nden, einer Strafrahmenmilderung ent-gegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; Fischer aaO 247 21 Rdn. 25b). 5 Basdorf Raum Schaal D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy