5 StR 86/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 2. Dezember 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in-soweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das vorge-nannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374n-det verworfen. Dieser Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten des Raubes und der r344uberi-schen Erpressung in zwei F344llen schuldig gesprochen. Den Angeklagten L. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, wirksam auf das Strafma337 beschr344nkte Revision des Angeklagten L. ist aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Hingegen hat die Revision des Angeklagten Z. mit Verfah-rensr374gen Erfolg. Der Beschwerdef374hrer beanstandet mit Recht, dass die Strafkammer bei der Behandlung von Beweisantr344gen gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO versto337en hat. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ver374bten die Angeklag-ten gemeinschaftlich drei 334berf344lle auf Kaufinteressenten von Pkw, die diese im Internet zum Verkauf angeboten hatten. Das Landgericht hat seine 334ber-zeugung von der Beteiligung des 226 die T344terschaft bestreitenden 226 Angeklag-ten Z. ma337gebend auf die Aussage des von Anfang an umfassend ge-st344ndigen Angeklagten L. gest374tzt. Dessen Bekundungen zufolge wur-den alle drei Taten nur durch ihn und den Angeklagten Z. begangen. 2 Auf einen Beweisantrag des Verteidigers hat die Strafkammer aller-dings als erwiesen angesehen, dass der Gesch344digte der ersten Tat gegen-374ber den am Tatort eintreffenden Polizeibeamten sowie in seiner polizeili-chen Vernehmung ausgesagt hatte, von drei m344nnlichen T344tern 374berfallen worden zu sein, und dass er bei der rechtsmedizinischen Untersuchung be-kundet hatte, sich gegen die Tat gewehrt zu haben, wonach er 204von einer hinzukommenden dritten m344nnlichen Person offensichtlich mit einem Ge-genstand einen Schlag auf den Kopf, Nacken links223 erhalten habe (Sachak-ten Bl. 1172 f.). Zur Aussage des Gesch344digten in der Hauptverhandlung wird in den Urteilsgr374nden indessen nur ausgef374hrt, dieser habe 204gemut-ma337t223, dass 204wegen eines vermeintlichen Raschelns in einem naheliegenden Geb374sch eine dritte Person an dem 334berfall beteiligt gewesen sein k366nnte223; gesehen habe er diese aber nicht (UA S. 10; siehe auch UA S. 12). Die als erwiesen angesehenen Bekundungen des Gesch344digten vor der Hauptver-handlung bleiben unerw344hnt. 3 2. Diese Verfahrensweise h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die bei der Ablehnung von Beweisantr344gen wegen Erwiesenseins von Tatsachen entsprechend gilt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1988 226 1 StR 410/88, BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1), ist eine Auseinandersetzung mit als wahr unterstellten Tatsachen unter anderem dann erforderlich, wenn die Be-weisw374rdigung ohne deren Er366rterung l374ckenhaft bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 4 - 4 - 21. Februar 1979 226 2 StR 749/78, BGHSt 28, 310, 311; BGH, Beschluss vom 28. August 1991 226 5 StR 303/91 mwN). So liegt der Fall hier. Blo337e Mutma337ungen in Richtung auf einen dritten T344ter aufgrund ei-nes Raschelns im Geb374sch sind namentlich mit der dezidierten Schilderung eines gewaltt344tigen Angriffs jenes dritten T344ters nicht in Einklang zu bringen. Die Existenz eines dritten T344ters w344re dabei trotz der sonst gegen den An-geklagten Z. sprechenden Indizien im Hinblick auf die zentrale Bedeutung dieses Aspekts geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Angeklagten L. hinsichtlich der (Mit-)T344terschaft des Angeklagten Z. in Frage zu stellen. Den hierin liegenden Widerspruch im Aussageverhalten des Ge-sch344digten durfte das Landgericht deshalb nicht einfach 374bergehen. 5 6 3. Das Gleiche gilt f374r den durch die Strafkammer in demselben Be-schluss als erwiesen angesehenen, im Urteil aber nicht angesprochenen Umstand, dass der Zeuge A. gegen374ber der Polizei zum Aussehen des zweiten T344ters Folgendes angegeben hat: 204ca. 1,80 m bis 1,90 m gro337, leicht gewelltes schulterlanges schwarzes Haar, ausl344ndischer Typ (osteurop344i-sche Richtung), braungebrannter Typ223, 204schlanke Gestalt223 (Sachakten Bl. 1172). Demgegen374ber ist der Angeklagte Z. nach den Urteilsfeststel-lungen 1,96 m gro337, wog zur Tatzeit 101,9 kg (UA S. 12) und trug (wohl) kur-zes blondes Haar (vgl. UA S. 9). 4. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beziehung der beiden Angeklagten zueinander vor der Tat sowie die Umst344nde der Tatplanung, soweit m366glich, darzulegen sind. Sofern T344terbe-schreibungen oder 204T344terportraits223 von Seiten der Gesch344digten herangezo-gen werden, sind 226 anders als es im angefochtenen Urteil geschehen ist 226 7 - 5 - n344here Einzelheiten zu 334bereinstimmungen und Abweichungen in Bezug auf das Erscheinungsbild des Angeklagten Z. zur Tatzeit mitzuteilen. Basdorf Raum Schaal K366nig Bellay
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