5 StR 86/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2012 beschlossen: Die Revision en de r Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 14. September 2011 w erden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jed er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten K . bemerkt der Senat ergänzend: 1. Der Schuldspruch in den Fällen 3 bis 12 ruht auf naheliegenden, jedenfalls aber möglichen richterlichen Schlussfolgerungen. Die Beweiswürdigung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern. 2. Hinsichtlich der in § 96 Abs. 3 A ufenthG angeordneten Versuch sstrafba r- keit gelten die Grundsätze des § 30 StGB, weswegen es keines Versuchs vom 25. März 1999 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409). Basdorf Brause Schaal König Bellay
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