ECLI:DE:BGH:2016:0504 16B5STR86.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 86/16 vom 5. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 beschlossen: Auf d ie Revision des Angek lagten wird das Urteil des Landgerichts Be r- lin vom 18. Dezember 2015 dahin ergänzt (§ 349 Abs. 4 StPO ), dass die in Spanien erlittene Ausl ieferungshaft im Verhältnis 1: 1 auf die ve r- hängte Strafe anzurechnen ist . Der Staatskasse werden die Kosten des Rech tsmittels und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen auferlegt, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelb e- schränkung vermeidbar gewesen wären; diese hat der Beschwerdefü h- rer zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 3 StPO). Sander König Berger Bellay Feilcke
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