ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR86.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 86/17 vom 5. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver - wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwal ts und nach Anhörung d es Beschwerdeführer s am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Betroffenen wird das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 27. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat nachträglich die Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung angeordne t. Mit seiner hiergegen gerichteten Rev i- sion beanstandet der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Der bereits zuvor mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestrafte B e- troffene war vom Landgericht Chemnitz mit Urtei l vom 24. Juni 1993 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Ve r- gewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden; die Einzelstrafen für die beiden Anknüpfungstaten betrugen drei Jahre sowie drei Jahre und sechs Monate. Die Strafvollstreckung war am 3. Januar 2000 erledigt. 1 2 - 3 - Mit Urteil vom 18. Januar 2001 veru rteilte ihn das Landgericht Chemnitz wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheit s- strafe von vier Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus an. Die Maßregel wurde in der Zeit vom 17. April 2001 bis zum 10. Februar 2016 mehrfach unterbrochen durch die Verbüßung von Fre i- heitsstrafen aus anderen Verurteilungen vollstreckt. Mit Beschluss vom 27. Januar 2016 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz die angeordnete Unte rbringung des Betroffenen aus dem Urteil vom 18. Januar 2001 gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt und stellte fest, dass die zugleich mit der Maßregel erkannte Freiheitsstrafe vollstreckt sei. Nach einer weiteren Vollstreckung von Restfreiheitsstraf en aus anderen Veru r- teilungen ist der Betroffene seit dem 24. Juli 2016 vorläufig aufgrund eines U n- terbringungsbefehls des Landgerichts Chemnitz gemäß § 275a Abs. 6 StPO untergebracht. 2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass eine nachträgliche A n- ordnung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall, wie er hier zur Entsche i- dung stand, bereits zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der nachträglichen Sich e- rungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838) gegeben seien. Es hat die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StGB als erfüllt angesehen und zur Gefährlichkeitsprognose ausgeführt, dass der Betroffene, oher Wah r- schei n lichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer se e- lisch und körperlich schwer geschädigt werden, § 66b Abs. 3 Nr. 3 4 - 4 - II. Das Landgericht hat damit seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Prüfungsm aßstab zugrunde gelegt. Hierzu hat der Generalbunde s- anwalt in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt: Die Strafkammer hat übersehen, dass gemäß § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB diese Anordnung nur zulässig ist, wenn die hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt - oder Sexualdelikte aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Darüber hinaus ist für die rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung unter Berüc k- sichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK Voraussetzung, dass der Betroffene an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erforder t es, hinsichtlich beider Elemente der Gefährlichkeitsprognose der Erheblichkeit weiterer Straftaten und der Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung einen gegenüber der bisherigen Rechtsanwendung strengeren Maßstab anzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Augu st 2016 2 StR 4/16 mwN; vgl. auch BVe rfG [Kammer], Beschluss vom 22. Januar 2014 2 BvR 2759/12). Diese gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben hat die Strafkammer nicht (vollständig) beachtet. (...) Die Urteilsbegrü n- dung genügt nicht den An forderungen an die gesteigerten Pro g- noseerfordernisse. Der restriktive Begriff der hochgradigen Gefahr dient dazu, eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu gewährleisten. Demselben Ziel dient auch die Vorgabe, dass diese Gefahr aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist. Denn diese Forderung zwingt das Gericht zu einer äußerst sorgfältigen, auf konkrete Tatsachen gestützten Bewe r- tung und Begründung. Entscheidend für die Gesamtwürdigung muss sein, die Wahrsche inlichkeit und die Schwere der drohenden Straftaten so aufeinander zu beziehen, dass die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf die prekärsten Fälle b e- 5 - 5 - grenzt wird (Jehle/Harrendorf in SSW - StGB, 3. Aufl., § 66b Rdnr. 24 mwN). Es kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in Kenntnis des weiter eingeschrän k- ten Maßstabes die Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem schließt sich der Senat an. Er verweist zur Notwendigkeit von Fes t- stellungen zu einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG als dem hier heranzuziehenden Prüfungsmaßstab auf die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 und 7. Mai 2013 (2 Bv r- sö n ; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 28. November 2013 7345/12; BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 5 StR 52/11, BGHSt 56, 254, 261; KG, Beschluss vom 4. März 2015 2 Ws 27/15). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 6
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