5 StR 87/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2002 nach § 349Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit versuchter Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zufünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des An-geklagten hat mit der auf Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO gestützten Ver-fahrensrüge Erfolg.Zutreffend beanstandet die Revision, daß das Landgericht abweichendvon der zugelassenen Anklage, welcher lediglich der tateinheitlich zu ver-suchter Erpressung und schwerem Raub stehende Vorwurf vorsätzlicherKörperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zugrunde lag, zu einer Verurteilungwegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung mittels einerdas Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) gelangt ist,ohne dem Angeklagten zuvor den nach § 265 Abs. 1 StPO vorgeschriebenenrechtlichen Hinweis erteilt zu haben.Abweichend von der Auffassung des Generalbundesanwalts kann derSenat ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß nicht aus- - 3 -schließen. Zwar hat sich der Angeklagte gegen den Anklagevorwurf mit derSchutzbehauptung (UA S. 7) der alkoholbedingten Erinnerungslosigkeitverteidigt. Zumal da das Landgericht diese Einlassung für falsch hielt, bleibtmöglich, daß der Angeklagte bei Kenntnis von dem veränderten schwererenVorwurf ein anderes Verteidigungsverhalten gewählt und sich zu Einzelheitender von ihm verübten Körperverletzungshandlung oder seiner Vorstellungvon deren Wirkung abweichend eingelassen hätte. Ferner hätte der gebote-ne Hinweis möglicherweise den Verteidiger veranlaßt, sich im Rahmen derHauptverhandlung mit maßgeblichen Umständen im Zusammenhang mitVerletzungshandlung und Verletzungserfolg näher auseinanderzusetzen.Die Verfahrensrüge zieht die umfassende Aufhebung des angefochte-nen Urteils nach sich. Den Körperverletzungsvorwurf gemäß § 154a StPOvon der Verfolgung auszunehmen, schied hier aus. Denn der Unrechtsgehaltder abgeurteilten Tat wird im Blick auf die Geringfügigkeit von Beute undBeuteerwartung maßgeblich vom Ausmaß der konkret angewandten Gewaltbestimmt, das für Strafrahmenwahl und Strafzumessung hier von ausschlag-gebender Bedeutung ist. Dieser entscheidende Strafzumessungsfaktor wirdmaßgeblich durch die rechtliche Bewertung des idealkonkurrierenden Kör-perverletzungsdelikts gekennzeichnet.Wegen der übersehenen doppelten Qualifikation der abgeurteilten ver-suchten Erpressung verweist der Senat auf die Revisionsbegründung und dieAntragsschrift des Generalbundesanwalts. Das neue Tatgericht wird auch zuprüfen haben, inwieweit der Messereinsatz noch der Wegnahme diente.Insoweit liegt die einen Schuldspruch wegen schweren Raubes tragende,auch von der Verteidigung gebilligte Annahme, das Messer sei in der - 4 -Endphase der Wegnahme eingesetzt worden, näher als die vom General-bundesanwalt erwogene Annahme eines schweren räuberischen Diebstahls.Insgesamt wird das neue Tatgericht auf das Erfordernis rechtlicher HinweiseBedacht zu nehmen haben, wenn es zu einer von der Anklage abweichen-den rechtlichen Würdigung gelangt.Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy