5 StR 87/04 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 20. April 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom20. April 2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Brause,Richter Schaalals beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Sals Verteidiger des Angeklagten Y ,Rechtsanwalt Fals Verteidiger des Angeklagten K ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts Berlin vom 1. August 2003 werden verworfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen derStaatskasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen räuberischer Er-pressung (Einzelstrafe: ein Jahr und sechs Monate) und wegen schwererräuberischer Erpressung (Einzelstrafe: drei Jahre und drei Monate) zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Ange-klagten K wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren wirksam auf den jeweiligenStrafausspruch beschränkten Revisionen wendet sich die Staatsanwaltschaftallein gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten gemeinsambegangene schwere räuberische Erpressung (Fall II 2 der Urteilsgründe) undbeanstandet insbesondere die Annahme eines minder schweren Falles. DieRechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, habenkeinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betraten die jeweils miteinem Schal maskierten Angeklagten am Morgen des 22. Januar 2003 eineFiliale der Firma Sc und zwangen die Kassiererin unter Vorhalt eines - 4 -großen Küchenmessers und eines Klappmessers, sie in das Büro zu demdort befindlichen Tresor zu führen. In dem Büro hielten sich für die Ange-klagten unerwartet fünf weitere Mitarbeiter der Firma Sc auf. Wie-derum unter Vorhalt der Messer zwangen die Angeklagten die Anwesenden,sich auf den Boden zu legen, während einer der Angestellten den Tresor öff-nen mußte. Er entnahm 3.080,- nrnnnn !"durchwühlten alsdann die Taschen ihrer Opfer, nahmen noch zwei Mobilte-lefone an sich und verließen das Geschäft. Die Kassiererin hatte währenddes Überfalls eine leichte, zwei Zentimeter lange Schnittwunde am Arm er-litten, die nach den Urteilsausführungen unabsichtlich zugefügt worden seinkann. Nach dem Vorfall war sie mehrere Wochen arbeitsunfähig und befandsich einige Monate in psychologischer Behandlung. Beide Angeklagte stan-den bei Begehung der Tat unter dem Einfluß von Rauschmitteln, was ihreSchuldfähigkeit jedoch nicht erheblich einschränkte.Die Strafkammer ist bei beiden Angeklagten von einem minder schwe-ren Fall der (besonders) schweren räuberischen Erpressung im Sinne von§ 250 Abs. 3 StGB ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat sie auf dasjugendliche Alter der Angeklagten, auf ihr von Reue getragenes Geständnis,ihre Entschuldigung bei den Geschädigten, ihren Verzicht auf Rückgabe derbei der Tat verwendeten Gegenstände und insbesondere auch darauf abge-stellt, daß der Angeklagte Y erstmalig zu einer freiheitsentziehendenRechtsfolge und der Angeklagte K erstmalig zu einer Freiheits-strafe verurteilt worden sind. Bei dem Angeklagten K ist als strafer-schwerender Gesichtspunkt benannt worden, daß er die Tat während einerlaufenden Bewährungsfrist aus einem Jugendstrafverfahren begangen hat.Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens sind die bei der Kassiere-rin infolge der Tat eingetretenen physischen und psychischen Beeinträchti-gungen, die erzielte hohe Beute und bei dem Angeklagten K diestrafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend berücksichtigt worden. ZuGunsten des Angeklagten Y hat die Strafkammer die erlittene sechswö- - 5 -chige Untersuchungshaft, die begonnene Schadenswiedergutmachung undden Umstand gewertet, daß er noch nicht erheblich strafrechtlich in Erschei-nung getreten ist. Bei dem Angeklagten K hat sich strafmilderndausgewirkt, daß er infolge der neuerlichen Tatbegehung mit dem Widerrufeines nicht unerheblichen Strafrestes einer Jugendstrafe zu rechnen hat.Schließlich hat die Strafkammer bei Festsetzung der Strafen zu Gunsten bei-der Angeklagten die drohenden ausländerrechtlichen Maßnahmen bedacht.2. Die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Insbe-sondere hält die Anwendung des nach § 250 Abs. 3 StGB für minder schwe-re Fälle vorgesehenen Strafrahmens rechtlicher Nachprüfung stand.Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seineAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in derHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnenhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellenund gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen er bestimmendes Ge-wicht beimißt, ist im wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.;vgl. nur BGHSt 3, 179; 24, 268; BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrahmen-wahl 2 m.w.N.). Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbstvornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entschei-dung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 5 StR 151/01). Das ist hier nicht derFall.Allerdings hat das Landgericht bei der Wahl des Strafrahmens in er-ster Linie auf die strafmildernden Umstände abgestellt und die früheren straf-rechtlichen Verfehlungen des Angeklagten Y und die Jugendstrafen desAngeklagten K im einzelnen nicht erörtert. Angesichts der ausführ-lichen Darstellung der früheren Straftaten bei den Feststellungen zu den per-sönlichen Verhältnissen der Angeklagten und deren Würdigung innerhalb der - 6 -konkreten Strafzumessung ist jedoch nicht zu besorgen, der Tatrichterkönnte das Gewicht der Vortaten bei der Strafrahmenwahl nicht bedacht ha-ben (vgl. BGHSt 34, 355, 359; BGH StV 1995, 24). Daß die Strafkammer dasmaskierte Vorgehen der Angeklagten in diesem Fall nicht ausdrücklich be-rücksichtigt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn der Tatrichter istnicht gehalten, sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte im Einzelnen aus-zuführen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 2; BGH StV1996, 662). Auch spricht der genannte Umstand im Rahmen der erforderli-chen und vom Landgericht vorgenommenen Gesamtbewertung nicht ohneweiteres gegen die Annahme eines minder schweren Falles.Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Strafkammerhabe bei der Wahl des Strafrahmens den Milderungsgründen ein zu großesGewicht beigemessen, erschöpfen sich ihre Ausführungen letztlich in dem imRevisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die Wertung des Tatrichtersdurch eine eigene zu ersetzen und die festgestellten für und gegen die An-geklagten sprechenden Umstände anders zu gewichten.Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß dieStrafkammer die nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO bestimmenden Strafzumes-sungsgesichtspunkte bezeichnet und rechtsfehlerfrei gegeneinander abge- - 7 -wogen hat. Die so gefundenen sehr maßvollen Strafen lösen sich noch nichtvon ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy