5 StR 87/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen gewerbsm344337iger Steuerhehlerei u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO in s344mtlichen Rechtsfolgenausspr374chen, hinsichtlich der Art und H366he der hinterzogenen Einfuhr-abgaben auch mit den zugeh366rigen Feststellungen, auf-gehoben. Die Verfallsanordnung entf344llt. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, je-doch mit der Ma337gabe der nachfolgenden Neufassung der Schuldspr374che. Es sind schuldig: a) der Angeklagte D. der gewerbsm344337igen Steuer-hehlerei in f374nf F344llen, des gewerbs- und bandenm344-337igen Betrugs in vier F344llen sowie der Unterschlagung in zwei F344llen, b) der Angeklagte K. der gewerbsm344337igen Steuer-hehlerei in vier F344llen, des gewerbs- und bandenm344-337igen Betrugs in f374nf F344llen sowie der Unterschlagung in zwei F344llen, c) der Angeklagte S. der gewerbsm344337igen Steu-erhehlerei in drei F344llen sowie des gewerbs- und ban-denm344337igen Betrugs in f374nf F344llen, - 3 - d) der Angeklagte Sa. der gewerbsm344337igen Steu-erhehlerei sowie des gewerbs- und bandenm344337igen Betrugs in drei F344llen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Ange-klagten D. wegen gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei in f374nf F344llen, wegen Betrugs in vier F344llen und wegen Unterschlagung in zwei F344l-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten K. wegen gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei in vier F344llen, wegen Betrugs in f374nf F344llen und wegen Unterschlagung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den Angeklagten S. (unter Freispruch im 334brigen) wegen gewerbs- und bandenm344337iger Steuerhehlerei in drei F344llen und wegen Betrugs in f374nf F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten Sa. (unter Freispruch im 334brigen) wegen gewerbs- und bandenm344337i-ger Steuerhehlerei und wegen Betrugs in drei F344llen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zu Lasten des Angeklagten Sa. hat das Landgericht den Verfall von sichergestellten Bargeldbe-tr344gen in H366he von 4.500 Euro, 4.750 US-Dollar und 185 britischen Pfund angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen sind sie aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. - 4 - 1. Die Schuldspr374che sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichti-gen. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils bez374glich der Schuldspr374-che keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 2 a) Die Feststellungen tragen die Schuldspr374che wegen Steuerhehlerei (247 374 AO) in den F344llen III. 1 Buchstaben a bis e, in denen die Angeklagten Absatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach Abschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1294). Der Se-nat kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sich die Taten auf Zigaretten bezogen haben, hinsichtlich derer Ein-fuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) im Sinne des 247 374 Abs. 1, Abs. 2 AO hinterzogen wurden. 3 4 b) Die Steuerstrafnormen 247247 374, 373 AO sehen keine bandenm344337ige Steuerhehlerei vor. Denn 247 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzu-wendenden Strafrahmens nur f374r den Fall einer gewerbsm344337igen Tatbege-hung auf die Rechtsfolge des 247 373 AO. Die Kennzeichnung der Taten der Steuerhehlerei als bandenm344337ig begangen hat deshalb in den Schuldspr374-chen zu entfallen. c) Das Landgericht h344tte nach rechtsfehlerfrei angenommener ge-werbs- und bandenm344337igen Begehung der Betrugstaten (247 263 Abs. 5 StGB) diese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren m374ssen. Dies holt der Senat nach. 5 2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand. 6 a) Die Strafzumessung in den Steuerhehlereif344llen leidet jedenfalls an folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ungeachtet der Besonderheiten der Einzelf344lle und der teilweise um ein Mehrfaches voneinander abweichenden H366he der Hinterziehungsbetr344ge bei jedem An-geklagten ohne weitere Begr374ndung stets f374r ihn identische Einzelstrafen verh344ngt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das Landgericht bei der 7 - 5 - Strafzumessung ma337geblich auf die H366he der hinterzogenen Abgaben abge-stellt hat. F374r den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differen-zen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem sind die Beteiligungen in den F344llen III. 1 Buchstaben b und d, in denen die Zigaretten vor Auslieferung an die englischen Abnehmer sichergestellt wur-den, mit den gleichen Strafen wie in den 374brigen F344llen geahndet worden. Einer Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung h344tte es bei der Verh344ngung gleich hoher Strafen indes bedurft. b) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessung im Tatkomplex III. 1 die Straffindung in den 374brigen F344llen der Unterschlagungen und Betrugstaten beeinflusst hat, zumal auch bei den Betrugstaten ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadens-umfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verh344ngt wurden. Um dem nun-mehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Stra-fenbildung zu erm366glichen, hebt der Senat daher s344mtliche Strafen auf. 8 9 3. Der nach 247 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten Sa. sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon 374berzeugt, dass es sich bei diesen Geldbetr344gen um die Belohnung des Angeklagten f374r seine Beteili-gung an den verfahrensgegenst344ndlichen Taten handelt. Indes hat das Landgericht nicht bedacht, dass die erheblich h366heren zivilrechtlichen An-spr374che der durch die Betrugstaten gesch344digten Firmen L. S. GmbH, M. GmbH und U. sowie der Anspruch des Steuerfiskus ge-m344337 247 71 AO i.V.m. 247 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den Verfall hier gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschlie337en. 4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden Strafzumessung die Strafen f374r die Unterschlagungen dem Strafrahmen des 247 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen be-legen nicht ausreichend, dass die Sattelz374ge auch den Angeklagten D. 10 - 6 - und K. im Sinne des 247 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren. Weitere Feststellungen hierzu sind angesichts des Zeitablaufs und der Besonderhei-ten des Einzelfalls auszuschlie337en. Zudem wird der neue Tatrichter Art und H366he der hinterzogenen Einfuhrabgaben 226 selbst wenn er nur den Mindest-schaden annehmen will 226 in einer Weise darzulegen haben, die den vom Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grunds344tzen (vgl. nur BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) gen374gt. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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