5 StR 87/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 16. September 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als un-begr374ndet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbrin-gung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gem344337 247 51 StGB grunds344tzlich von der Vollstreckungsbeh366rde auf den nach 247 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre-ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. BGH NStZ 2008, 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB 247 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 8); dieser ist daher im Urteilstenor nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu k374r-zen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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