5 StR 87/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. April 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2012 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Anordnung der Unterbringung des Ange - klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 7 und 10 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver - handlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge - richts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in drei Fä l- len sowie wegen Sachbeschädigung in sieben Fällen zu einer Gesamtfre i- he itsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verurteilung wegen Brandsti f- tung in drei Fällen beschränkten Revision. Das auf die Sachrüge gestützte 1 - 3 - Rechtsmittel erzielt den aus der B eschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte der Angeklagte neben den sieben rechtskräftig als Sachbeschädigungen ausgeurteilten Brandlegungen zwischen Februar 2009 und Juni 2011 drei Brände, indem er einen Papierstapel in einem Kellerverschlag des auch von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses (Fall 1), den in einem an der Rückwand eines Resta u- rants stehenden Müllcontainer befindlichen Abfall (Fall 7 ) und im Eigentum anderer Mieter stehende Gegenstände in einem Kellerverschlag eines wied e- rum auch von ihm selbst bewohnten Mehrfamilienhauses (Fall 10) entzünd e- te. In allen Fällen entstand aufgrund der vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Flammen - und Rauchentwicklung erheblicher Gebäudesch a- den. Bei Begehung der Taten befand sich der an einer Alkoholabhängigkeit leidende Angeklagte jeweils zumindest nicht ausschließbar in erheblich alkoholisiertem Zustand, weshalb die Strafkammer eine erheblich e Vermi n- derung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen hat. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das sachverständig beratene Landgericht mit der Begründung abgelehnt, bei dem Angeklagten bestehe zwar ei ne Alkoholabhängigkeit, ein Hang im Sinne des § 64 StGB liege jedoch nicht vor. Der Angeklagte sei stets in der Lage gewesen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Sein erhöhter Alkoholkonsum sei nicht Ursache, sondern Folge von Antriebsmangel und Strukturve rlust im Alltag. Er habe zu keinem Zeitpunkt an Entzugserscheinungen gelitten und sei in der Lage gewesen, seinen Konsum aufzuschieben. 2. Die Erwägungen der Strafkammer zur Ablehnung einer Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ha lten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Ihnen liegt ein zu enges Verständnis des Begriffs des Hanges zu übermäßigem Rauschmittelkonsum zugrunde. Ein Hang im 2 3 4 - 4 - Sinne des § 64 StGB setzt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhe n- de Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disp o- s i tion beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung voraus, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, wobei auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Interva lle der Abst i- nenz dem nicht entgegenstehen (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2011 2 StR 427/11 und vom 30. März 2010 3 StR 88/10, NStZ - RR 2010, 216; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 64 Rn. 9 mwN). Danach lässt sich die Verneinung eines Hanges nicht mi t dem vom Sachverständigen festgestellten Alkoholabhängigkeitssyndrom in Einklang bringen: Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass sich der Tagesablauf des Angeklagten jedenfalls zum Teil nach seinem Alkoholko n- sum gerichtet habe, die gemesse nen Alkoholwerte auf eine erhebliche Alk o- holgewöhnung hindeuteten, eine gewisse Verwahrlosung des Angeklagten eingetreten sei und dieser bisher nicht mit dem Trinken aufgehört habe, o b- wohl dies seit längerem sein Wunsch sei. Das seitens der Strafkammer he r- angezogene Fehlen einer erheblichen Einschränkung der Arbeits - und Lei s- tungsfähigkeit hindert die Annahme eines Hanges nicht (BGH, Beschluss vom 9. November 2011 2 StR 427/11). Gleiches gilt für die Fähigkeit, den aussetzung des Hanges, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss z u- rückgeht; vielmehr ist es auch ausreichend, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BG H, Beschluss vom 7. Januar 2009 5 StR 586/08, NStZ - RR 2009, 137). 3. Neben der Beanstandung der unterbliebenen Maßregelanordnung hebt der Senat auch die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen in den von der Revision erfassten Fällen die wegen de r Sachbeschädigungen verhängten, nicht angefochtenen Einzelgeldstrafen bleiben bestehen sowie den Gesamtstrafausspruch auf, da nicht auszuschließen ist, dass das Lan d- 5 6 - 5 - gericht im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsans talt auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Auf diese Weise wird eine sachgerechte Abstimmung von Maßregel und Strafe ermöglicht. Der Senat kann zudem nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Beurte i- lung des Hang e s auf die Feststellung der Voraussetzun gen der §§ 21, 49 StGB, insbesondere auf die Versagung der Strafrahmenverschiebung au s- gewirkt hat. Das neue Tatgericht wird deshalb unter Befragung eines Sac h- verständigen zu prüfen haben, ob dem Angeklagten die bei Tatbegehung vorhandene Trunkenheit trotz seiner Alkoholabhängigkeit uneingeschränkt vorwerfbar ist und inwieweit er in allen Fällen mit vergleichbaren Straftaten rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 20. April 2005 5 StR 147/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 38 , und vom 27. Januar 2004 3 StR 479/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 33). Basdorf Raum Schaal Schneider Bellay
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