BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/15 vom 29. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten K . und Y . sowie die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. August 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten K . und Y . haben die Kosten ihres R echtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Nebenkläger hat die Ko s- ten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten D . entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Senat bemerkt ergänze nd: 1. Zur Revision des Angeklagten K . : Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 22) beantwortete der Angeklagte nach ordnungsgemäßer Belehrung die gerade unter Hinweis auf eine erforderliche Auswertung seines Mobiltelefons gestellte Frage nach dessen PIN in Kenntnis seiner Rechte, wobei das Gespräch auf seine Initiative hin zustande gekommen war. Soweit die Revision vorträgt, dieser Vorgang sei (durch die Staatsanwal t- schaft) falsch dargestellt (RB S. über sein Schw eigerecht «hinterrücks» trotzdem zur Sache vernommen wo r- S. 14), handelt es sich mangels bestimmten Vortrags eines anderen Sachverhalts um eine haltlose Behauptung, die dem Senat keine Prüfung des geltend gemachten Mangels anhand des Revisionsvortr ags ermöglicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob was naheli e- - 3 - gend zu verneinen wäre nach dem dem Senat eröffneten Verfahrensstoff e i- ne Verletzung des Schweige - bzw. Verteidigerkonsultationsrechts (§ 136 StPO) überhaup t inmitten stehen könnte. Entsprechendes gilt für das Vorbringen der e- handelt. Für eine Verletzung des § 136a StPO ist überhaupt nichts ersichtlich. 2. Zur Revision des Angeklagten Y . : Über die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus ist d a- rauf hinzuweisen, dass der Angeklagte Y . gerade die Voraussetzungen für die weiteren durch den Angeklagten K . gesetzten Stiche geschaffen hat (UA S. 11, 30), inde m er den Geschädigten im Vorraum des Cafés niede r- streckte. Die Strafkammer hat dabei die Einlassung des Angeklagten Y . zur Motivation seines Handelns rechtsfehlerfrei widerlegt (UA S. 17). An der grundsätzlichen Zurechenbarkeit der Stiche gemäß § 2 5 Abs. 2 StGB kann in s- gesamt kein Zweifel bestehen. 3. Zur Revision des Nebenklägers : Die durch die Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung betreffend den (freigesprochenen) Angeklagten D . ist rechtsfehlerfrei. Mit urteilsfremdem Vortrag kann die Rev ision im Rahmen der Sachbeschwerde nicht gehört we r- den. Soweit sie in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbunde s- wäre die dafür erforderliche Verfahrensrüge nicht in nerhalb der Revisionsbe - - 4 - gründungsfrist erfolgt und bereits deshalb unzulässig. Überdies genügt der B e- schwerdeführer auch insoweit nicht den Darlegungserfordernissen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sander D ölp König Berger Bellay
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