ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR87.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/17 vom 26. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anh örung des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. November 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re visionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das durch di e Angeklagten gehandelte Methamph etamin (Cr Strafzumessung strafschärfend gewichtet. Damit hält es sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gefährdungspotential von ufl., vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 212 ; Weber, BtMG, 4. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 896; Patzak/Wittlich/Dahlenburg, NStZ 2016, 615, 618). Der Senat versteht die Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. J u- ni 2016 (1 StR 72/16, NStZ 2016, 614, 615) und vom 8. Dezember 2016 (1 StR 499/16), in denen die strafschärfende Erwägung beanstandet w urde, es handle sich bei Methamph et e- in dem Sinne, dass hiermit von dieser Rechtsprechung abgerückt werden sollte - 3 - (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 1 StR 7/15 R n. 39, wonach M e- i- Mutzbauer Sander Dölp König Mosbacher
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