ECLI:DE:BGH:2018:120418B5STR87.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 87/18 vom 12. April 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter Nötigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes - anwalts und nach Anhörun g der Beschwerdeführer am 12 . April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 9. Oktober 2017 werden als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions - rechtfertigungen k einen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- kla g ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. In Bezug auf die Revision des Angeklagten A . bemerkt der Senat ergä n- zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 1. Die Beweisantragsrüge betreffend die Einholung eines aussagepsycholog i- schen Gutachtens ist bereits deshalb unzulässig erhoben, weil der Beschwe r- deführer die Niederschrifte n über die polizeilichen Vernehmungen der beiden Zeugen nicht mitteilt, auf deren Inhalt er sich in seinem Beweisantrag bezogen hat. 2. Die Beanstandung einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO genügt gleichfalls nicht den Anforderungen d es § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision trägt vor, der gerichtliche Hinweis habe den Angeklagten im Unklaren gelassen, in welchem Vorgang die Schwurgerichtskammer den Vo r- - 3 - wurf der Beleidigung erblicke. Durch den Beschwerdeführer in der Sache unw i- dersproch en hat der Vorsitzende in einer dienstlichen Stellungnahme indessen erklärt, er habe auf Nachfrage der Verteidigung den Hinweis insoweit näher erläutert, woraufhin keine weiteren Nachfragen mehr erfolgt seien. Der Vo r- gang, der nicht an der formellen Beweis kraft des Sitzungsprotokolls gemäß § 274 StPO teilnimmt, vielmehr dem Freibeweisverfahren zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 1 StR 553/62, BGHSt 19, 141, 143), hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. , § 344 Rn. 20 f.). Er führt auch zur Unbegründetheit der Beanstandung. schon deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte bei seiner Äußerung g e- genüber den Söhnen der Nebenklägerin wi e auch geschehen mit einer We i tergabe an diese rechnen musste (vgl. etwa BVerfG NJW 2007, 1194, 1195 mwN). Mutzbauer Schneider König Berger Mosbacher
Full & Egal Universal Law Academy