5 StR 88/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 25. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Dresden vom 16. September 2002 nach§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit dendie Aufklärungshilfe betreffenden Feststellungen aufge-hoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOals unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (Einzel-freiheitsstrafen: ein Jahr sechs Monate, zweimal ein Jahr acht Monate, einJahr zehn Monate und zwei Jahre vier Monate) zu einer Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Die dagegen gerichteteRevision des Angeklagten, dessen Verfahrensrüge schon wegen Bezug-nahme auf ein nicht unterzeichnetes Anlagenkonvolut unzulässig ist (vgl.BGH NJW 2001, 2411, 2412), erzielt mit der Sachrüge den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg, weil das Landgericht die Voraussetzun-gen des § 31 Nr. 1 BtMG unzureichend geprüft hat. - 3 -Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung angegeben, er habe dasin Dresden verkaufte Marihuana und Haschisch telefonisch bei dem nieder-ländischen Staatsangehörigen W v B bestellt und in einem Fall vondiesem oder einem unbekannt gebliebenen Kurier und in vier Fällen von demNiederländer v d H an der Autobahnraststätte Helmstedt-Süd über-nommen. Das Landgericht hat diese Angaben des Angeklagten den Urteils-feststellungen zugrundegelegt und ihm im Rahmen der Strafzumessung zu-gutegebracht, daß er bei seiner Festnahme sofort drei ähnliche Taten freiwil-lig offenbart hatte, ohne durch Ermittlungsergebnisse hierzu gedrängt wordenzu sein (UA S. 14). Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hat es abgelehnt,"da der Angeklagte keine Angaben zu nicht ohnehin bekannten Tätern ge-macht hat" (UA S. 14).Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat mit die-ser Erwägung die freiwillige Offenbarung der Tatbeiträge der tatbeteiligtenniederländischen Staatsangehörigen durch den Angeklagten unter dem Ge-sichtspunkt der Aufdeckung unbekannter Taten bekannter Täter nicht er-kennbar bedacht. Eine solche Fallgestaltung ist aber nachvollziehbar abzu-handeln, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Auf-klärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt wurde (BGHStraFo 2003, 29, 30 m. w. N.).Über die Strafaussprüche muß neu befunden werden. Der Senat kannnicht ausschließen, daß das Landgericht bei Annahme eines Aufklärungser-folges bei Anwendung von § 29a Abs. 2 BtMG oder § 49 Abs. 2 StGB auf - 4 -mildere Strafen erkannt hätte, und weist darauf hin, daß bei der Prüfung ei-nes Aufklärungserfolges im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG auf den Zeitpunkt dererneuten Hauptverhandlung abzustellen ist (BGH aaO m. w. N.).Basdorf Häger GerhardtBrause Schaal
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