5 StR 88/04 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. März 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Berlin vom 4. Dezember 2003 nach § 349 Abs. 4StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hat den zur Zeit der Hauptverhandlung 25jährigenAngeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen undwegen sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und achtMonaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision desAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.1. Der Angeklagte war zur Zeit der Taten 14 Jahre und elf Monate bisknapp 16 Jahre alt, das geschädigte Mädchen etwa sechs Jahre jünger. Bei-de lebten als Pflegekinder in der gleichen Pflegefamilie. Es kam zwischendem Angeklagten und dem Mädchen bis zum Geschlechts- und Oralverkehr,wobei letzterer dem Kind mit allerdings geringfügiger Gewalt (Festhalten desKopfes) abgenötigt wurde.2. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer wegen derSchwere der Schuld Jugendstrafe verhängt hat. Die weiteren Ausführungen - 3 -des Landgerichts lassen jedoch besorgen, daß es bei Bemessung der Strafegewichtige schuldmindernde Gesichtspunkte nicht ausreichend bedacht hat.Dies gilt insbesondere im Blick auf die damalige familiäre Situation desAngeklagten, der aus desolaten Verhältnissen stammend mit anderenPflegekindern, darunter drei Mädchen, in einer geschwisterähnlichen Bezie-hung zusammenlebte. In dieser Konstellation ist es bereits im Jahre 1991zwischen dem Angeklagten und den zwei älteren Pflegeschwestern zu ein-verständlichen sexuellen Kontakten in Form von Doktorspielen gekommen.Auch vor diesem Hintergrund hätte erörtert werden müssen, ob angesichtsder familiären und sozialen Gegebenheiten die Hemmschwelle des Ange-klagten erheblich herabgesetzt war. Dabei wäre auch zu bedenken gewesen,daß der Angeklagte bei der ersten Mißbrauchshandlung erst 14 Jahre alt warund der Altersunterschied zwischen ihm und der Geschädigten nicht allzugroß war.Zudem deuten die Geschehnisse darauf hin, daß die Pflegeeltern ihrerAufsichtspflicht nicht ausreichend nachgekommen sind und deshalb die se-xuellen Übergriffe des Angeklagten nicht bemerkt haben. Auch als die Ge-schädigte ihrer Pflegemutter in Ansätzen über das Verhalten des Angeklag-ten berichtete, hat diese die volle Tragweite der Anschuldigungen verkanntund keine ernsthaften Konsequenzen im Hinblick auf den Angeklagten gezo-gen.Was die weiteren nicht einschlägigen Verfehlungen des Angeklagtenim Jugend- und Heranwachsendenalter betrifft, geht die Strafkammer zwarzugunsten des Angeklagten davon aus, daß er bis zu der vierten und letztenTat strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war. Erst die folgendenStraftaten (Raub, Erpressung, Diebstahl und gefährliche Körperverletzung)führten schließlich 1998 zu einer Jugendstrafe von acht Monaten, die derAngeklagte zum Teil verbüßen mußte. Letzteres hat ihn offensichtlich sonachhaltig beeindruckt, daß er danach einzig wegen Erschleichens von Lei- - 4 -stungen aufgefallen ist. Auch diese günstige Entwicklung hätte bei Bemes-sung der Jugendstrafe mit dem notwendigen Gewicht berücksichtigt werdenmüssen. Dies gilt umso mehr, als die nunmehr abgeurteilten Straftaten be-reits acht bis zehn Jahre zurückliegen.Nach alledem ist der Strafausspruch aufzuheben. Bei der erneutenStrafzumessung sollte die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Zumes-sungserwägung, der Angeklagte habe aus Gründen eigener sexueller Befrie-digung gehandelt, vermieden werden.Vorsitzende Richterin Harmsist durch Urlaub verhindert zu Häger Gerhardtunterschreiben. HägerBrause Schaal
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