5 StR 88/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2010 beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2009 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten der (besonders) schweren r344u-berischen Erpressung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schul-dig gesprochen. Gegen den Angeklagten H. hat es unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten und gegen die Angeklagte W. eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und drei Monaten verh344ngt. Ferner hat es die Einziehung eines Paares mit Metallgranulat gef374llter Lederhandschuhe an-geordnet. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten er-zielen mit der allgemeinen Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg. Im 334brigen sind sie aus den zutreffenden Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach 247 250 Abs. 3 StGB ausgeschlossen hat, gen374gen auch eingedenk des be-schr344nkten revisionsgerichtlichen Pr374fungsma337stabes (vgl. BGHSt 29, 319, 320) nicht den Anforderungen der insoweit vorzunehmenden Gesamtw374rdi-gung (vgl. dazu BGHSt 26, 97, 98 f.; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119). 2 a) Das Landgericht f374hrt f374r die Angeklagten eine Reihe gewichtiger Milderungsgr374nde auf (UA S. 34 f.; 37). Zu den Voraussetzungen des 247 250 Abs. 3 StGB beschr344nkt es sich dann auf den hinsichtlich beider Angeklagter gleichlautenden Hinweis, die mildernden Umst344nde w374rden von einer 204insge-samt negativen Pers366nlichkeitsentwicklung 226 insbesondere zunehmender Tatfrequenz und ansteigender krimineller Energie 226 374berwogen223 (UA S. 35; 38). Angesichts dieser formelhaften Wendung, die durch die Feststellungen zu den 226 vergleichsweise geringen und gr366337tenteils nicht einschl344gigen 226 Vorbelastungen der Angeklagten 374berdies nicht gedeckt ist (UA S. 4 bis 6; 7 bis 9), besorgt der Senat, dass das Landgericht die notwendigen Abw344gun-gen in der Sache nicht vorgenommen hat. 3 b) Hinzu kommt, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumes-sung einen die Tat hinsichtlich beider Angeklagter pr344genden Umstand v366llig au337er Acht l344sst. Bei dem Opfer handelt es sich um den Vater des 8-j344hrigen Sohnes der Angeklagten W. , f374r den der Kindsvater bislang keinerlei Unterhalt gezahlt hat. Deswegen gab es in der Vergangenheit und auch un-mittelbar vor der Tat Streit (UA S. 18 f.). Der Angeklagten drohte die Vollstre-ckung einer Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen konnte. Um den Haftantritt und die damit verbundene Trennung von ihrem Sohn abwenden zu k366nnen, bat sie den Gesch344digten um finanzielle Unter-st374tzung. Auch wenn mangels Leistungsf344higkeit des Gesch344digten kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die erpresste Geldsumme in H366he von 330 Euro bestand, die allein diesem Zweck dienen sollte, konnte die Ange-klagte der Meinung sein, der Gesch344digte sei ihr unter den gegebenen Um- 4 - 4 - st344nden ethisch zu finanzieller Unterst374tzung verpflichtet. Es handelt sich um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, mit dem sich das Urteil aus-dr374cklich h344tte auseinandersetzen m374ssen. 2. Weil der Strafausspruch lediglich wegen Begr374ndungs- und Wer-tungsfehlern keinen Bestand hat, k366nnen die zugeh366rigen Feststellungen bestehen bleiben. Allerdings vermag der Senat 226 anders als der General-bundesanwalt 226 den Gr374nden des angefochtenen Urteils nicht zu entneh-men, dass die beiden Faustschl344ge, die der Angeklagte H. dem Ge-sch344digten kurz vor Beendigung der Tat versetzte (UA S. 13 f.), noch vom gemeinsamen Tatplan gedeckt waren und der Angeklagten W. deshalb nach 247 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden k366nnen. Hierzu wird das neue Tatgericht erg344nzende Feststellungen vorzunehmen haben. Es ist auch sonst nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 5 Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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