5 StR 88/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. April 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten geg en das Urteil des Landg e- richts Saarbrücken vom 9. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit tels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen . Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seiner Beweisantrag s- rügen auf eine Vielzahl von Schriftstücken (unter anderem Ablehnungsb e- schluss der Strafkammer vom 24. Mai 2012, aussagepsychologisches Sac h- verständige ngutachten, Protokolle über die Vernehmung der Nebenklägeri n- nen, Schriftsätze der Nebenklage), die er sämtlich nicht im Zusammenhang mitteilt. Damit sind diese beiden Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. 2. Der in angesichts dessen, dass der Zustand des Angeklagten auf der Basis der Aussagen der beiden kindlichen Nebenklägerinnen nicht annähernd zuve r- lässig beurteilt werden konnte (UA S. 33), ersicht lich nicht im technischen - 3 - Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund hält die auf das Leistungsver - halten abstellende Schuldfähigkeitsprüfung der sachverständig beratenen Strafkammer letztlich rechtlicher Prüfung stand. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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