BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 88/15 vom 24. März 2015 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Kiel v om 7. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der im Fall II.6 der Urteilsgründe für de n Computerbetrug ve r- hängten Einzelgeldstrafe die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Besc hwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der im Fall II. 6 verhängten Geldstrafe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterlassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2008 2 StR 292/08 und vom 2. Juli 2014 5 StR 257/14 mwN) setzt der Senat die Ta gessatzhöhe auf den Mindestsatz von einem Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB) fest. Sander Schneider König Berger Bellay 1
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