ECLI:DE:BGH:2016:070416B5STR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 88/16 (alt: 5 StR 296/15) vom 7. April 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landg e- richts Cottbus vom 15. Oktober 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 (581) 283 Js 3649/13 Ls Ns (23/14) in Verbindung mit dem U r teil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2014 (293) 283 Js 3649/13 Ls (28/13) sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 (576) 283 Js 1389/12 Ls Ns (130/12) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2012 (293) 283 Js 1389/12 Ls (10/12) und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit Au snahme der zu Tat Nr. 1 dieses U r- teils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu , die bestehen bleibt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mon a- ten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als Kompe n- satio n für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vol l- streckt gilt. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entsta n- denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - 3 - Gründe: Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurte ilt, von denen ein M o- nat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vol l- streckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenau s- spruch aufge hoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Versc hlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 g e- o- gen hatte. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die vom Landgericht Berlin gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafe n- bildung außer Betracht g elassen und aus der im Urteil des Landgerichts Cot t- bus vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht F reiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr 1 2 - 4 - und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom Landgericht ve r- hängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlec h- terungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Danach darf die Summe aus einer (Gesamt - )Freiheitsstrafe und den T a- gessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die be i- den Strafarten nunmehr ge rade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebe n- einander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.). Da das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteil t hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate z u reduzieren. 3 4 - 5 - Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden. Sander Schneider König Bellay Feilcke 5
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